Rente / 16.01.2019

Brexit hätte Folgen für Sozialschutz in Europa

Mit dem weiter möglichen Ende der EU-Mitgliedschaft Großbritanniens würden auch Regelungen zu sozialen Rechten entfallen.

Mann in der Flughafenhalle mit Koffer, Pass und Flugtickets in der Hand. Bild IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

Berlin (bmas/sth). Seit Tagen wurde über das Ergebnis der Brexit-Abstimmung im britischen Parlament spekuliert – jetzt ist klar: Es bleibt alles unklar. Das hat nicht nur für die künftige wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den anderen EU-Staaten und dem Vereinigten Königreich erhebiche Folgen, sondern auch für die sozialen Rechte der meisten Bürger in Europa. So entfallen mit dem – immer noch wahrscheinlichen – Ende der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU auch die bisherigen Regelungen zur Koordinierung der sozialen Schutzsysteme nach den EG-Verordnungen Nr. 883/2004, 987/2009 und 859/2003.

Diese Regelungen sind die bisherige Rechtsgrundlage für die Koordinierung von britischen Leistungen – zum Beispiel bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, im Alter, an Hinterbliebene, bei Invalidität, bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei Arbeitslosigkeit – mit den entsprechenden Leistungen der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz). 

Sozialversicherungsabkommen könnte wieder in Kraft treten

Zwar wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien am 20. April 1960 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das derzeit nur für die Isle of Man Gültigkeit hat. Sollte dieses Abkommen wiederaufleben, wäre es von seinem Leistungsumfang her jedoch nicht deckungsgleich mit den bisherigen EU-Verordnungen: "Unter anderem die Arbeitslosenversicherung ist gänzlich nicht erfasst", heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Übergangsregelung im Sozialbereich.

Sollte Großbritannien ohne Austrittsabkommen die EU verlassen, benötigen Personen, für die bereits vor dem Austritt die Sozialschutz-Vorschriften Großbritanniens galten oder aber sich zum Austrittszeitpunkt in Großbritannien aufhielten, aber dem deutschen Sozialrecht unterfielen, auch kurzfristig Rechtssicherheit. Sofern dann nicht zwingend überstaatliche Regelungen erforderlich sind, sollen in diesem Fall einseitige nationale Regelungen in Kraft treten, die besonders betroffene Personen im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, der Beamten- und Soldatenversorgung sowie der Arbeitslosenversicherung auch künftig ausreichend schützen.

Mehr zum Thema:

www.bmas.de

Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für Übergangsregelungen im Sozialbereich für den Fall eines Brexit

www.bundestag.de

Link zu Informationen des Deutschen Bundestags über eine Expertenanhörung vom 14.01.2019 zu möglichen Folgen des Brexit

Autorenbild

Autor

Stefan Thissen