
Berlin (hib/sth). Mit breiter Mehrheit hat der Bundestags-Sozialausschuss am Mittwoch zwei Anträge der Linken zur sozialen Sicherheit von Crowd- und Gig-Workern auf digitalen Plattformen abgelehnt. Den Antrag „Gute Arbeit und soziale Sicherheit für Gig-Worker bei der ortsgebundenen Plattformarbeit“ lehnten nach einem Bericht der Bundestags-Website die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP ab, während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt. Für den Antrag „Gute Arbeit und soziale Sicherheit für Crowd-Worker bei der ortsungebundenen Plattformarbeit“ stimmten dem Bericht zufolge nur Die Linken und die Grünen.
In einem Antrag hatten die Linken-Abgeordneten argumentiert, Plattformbetreibern müsse die Möglichkeit genommen werden, sich ihren Pflichten als Arbeitgeber zu entziehen. Die Bundesregierung solle einen Gesetzentwurf vorlegen, der unter anderem klarstellt, dass es sich bei Beschäftigten der Gig-Ökonomie „grundsätzlich um Arbeitnehmer“ handele. Auch solle eine Beweislastumkehr im sogenannten Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeführt werden. In dem anderen Antrag kritisierte die Oppositionspartei, Crowd-Workern fehlten „zentrale Schutzrechte“. Für die betroffenen Selbstständigen gelte kein Mindestlohn und kein Arbeits- oder Kündigungsschutz.
Auch Rentenversicherung folgte Linken-Argumentation nicht
Auch die Rentenversicherung hatte bei einer Expertenanhörung des Sozialausschusses im November vergangenen Jahres die Forderung der Linken, Erwerbstätige der Gig-Ökonomie grundsätzlich als Arbeitnehmer einzustufen, als „nicht sachgerecht“ bezeichnet. Zudem seien aufgrund der „großen Heterogenität der Geschäftsmodelle“ in diesem Bereich pauschale Regulierungsansätze „nicht angeraten“. Die von den Linken angemahnte „Umkehr der Beweislast im Statusfeststellungsverfahren“ (ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, d. Red.) sei außerdem „weder hilfreich noch sinnvoll“, so die Rentenversicherung.
Vor der eigentlichen Statusfeststellung müsse dann geprüft werden, ob das „konkrete Auftragsverhältnis zu dem Bereich der Gig-Ökonomie gehört und deshalb diese Ausnahmeregelung anwendbar ist“, hieß es in einer schriftlichen Stellungnahme der Rentenversicherung für die Anhörung. Grundsätzlich seien für die Plattformökonomie zudem keine eigenen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen notwendig. Die Diskussion um die soziale Sicherung in der über Plattform-Ökonomie mache „deutlich, wie wichtig die Einbeziehung der Selbständigen in die obligatorische soziale Sicherung“ sei, so die Rentenversicherung. Der Status von Plattform-Arbeitern „wäre dann für die Frage, ob sie sozial abgesichert sind, nicht mehr maßgeblich“.
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