Gesundheit / 25.05.2020

Depressionen entschuldigen keinen Mietrückstand

Eine Frau gerät aufgrund einer psychischen Erkrankung in Zahlungsverzug – sie muss ihre Wohnung räumen. Zu Recht, urteilt das Gericht.

Depressionen entschuldigen keinen Mietrückstand. – Mann im mittleren Alter vergräbt den Kopf in den Händen.

Berlin (dpa/tmn). Mieter mit einer Depression müssen dafür vorsorgen, dass der Vermieter auch in schlechten Phasen ihrer Erkrankung sein Geld erhält. Der Zahlungsverzug ist nicht entschuldigt, wenn sich der Betroffene trotz Kenntnis der Krankheit nicht um Hilfe bemüht hat, um die Folgen der Erkrankung für Vertragspartner abzuwenden. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 65 S 77/19), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt.

Zwei Monate Zahlungsverzug – Vermieterin kündigt fristlos

In dem verhandelten Fall kam eine Mieterin wegen ihrer psychischen Erkrankung mit den Zahlungen von zwei Monatsmieten in Verzug. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis daraufhin fristlos. Die Mieterin war allerdings der Auffassung, sie sei schuldlos in den Verzug geraten und zog nicht aus.

Urteil: Erkrankung darf nicht zu Lasten des Vermieters gehen – Mieterin muss ausziehen

Die Richter verurteilten sie zur Räumung. Die Mieterin habe gewusst, dass es ihr infolge ihrer Erkrankung phasenweise nicht möglich sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Dafür habe jedoch nicht die Vermieterin einzustehen. Vielmehr sehe der Sozialstaat hier vielfältige Möglichkeiten der Hilfestellung vor. Die Unterstützung der Mieterin hinsichtlich der Bewältigung ihrer Zahlungsverpflichtung obliege jedenfalls nicht dem Vermieter.

Mieter müssen in jedem Fall für fristgerechte Zahlung sorgen

Ist der Mieter für die Zahlung der Miete auf öffentliche Stellen angewiesen, trägt er das Risiko, dass diese pünktlich zahlen. Selbst wenn die Behörde ihre Zahlung zu Unrecht verweigert, ist dadurch laut Bundesgerichtshof (BGH) eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Aktenzeichen: VIII ZR 173/15). Mieter müssen also selbst darauf achten, ob beantragte Sozialleistungen rechtzeitig ausgezahlt werden.

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 Deutsche Presseagentur – Themendienst