
Frankfurt/Main (dpa/tmn). Wer seinen Erbteil verkauft, wird damit nicht die ganze Verantwortung los. Denn einige Verbindlichkeiten aus der Erbschaft bleiben bestehen, erklärt die Notarkammer Frankfurt. Der Erbe muss zum Beispiel trotzdem die Erbschaftsteuer zahlen.
Denn der Käufer übernimmt zwar alle Rechte und Pflichten des Erbes, aber er wird nicht selbst zum Erbberechtigten. Soll er für die Steuer aufkommen, kann dies im notariellen Kaufvertrag festgehalten werden.
Weitere Informationen
www.gesetze-im-internet.de: ErbStG Paragraf 20
Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer
www.gesetze-im-internet.de: BGB, Paragraf 2371
Rechtsgrundlage: Beurkundung