
Heidelberg/Berlin (dpa/tmn). Eine Klinik darf nur dann mit einer Fachabteilung werben, wenn sie die entsprechenden Ärzte dafür hat. Ansonsten handelt es sich um eine Irreführung der Verbraucher. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg hervor (Aktenzeichen: 11 O 50/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
Der Fall: Klinik wirbt mit Fachkompetenz ohne entsprechenden Facharzt
Im verhandelten Fall ging es um eine Klinik in Heidelberg, die auf ihrer Webseite mit einer Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie warb.
Entsprechende Fachärzte gab es in der Klinik aber nicht, der Leiter der Abteilung war ein Oralchirurg. Dabei handelt es sich um ein zahnärztliches Fach. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen sind jedoch Humanmediziner.
Der Verein Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs schickte daraufhin eine Abmahnung, der Streit ging vor Gericht.
Das Urteil
Dort bekam die Wettbewerbszentrale Recht: Für den Besucher der Webseite sei unklar, dass hinter der beworbenen Abteilung kein entsprechender Facharzt stehe. Erkennbar sei das erst mit einem Klick auf „Team“ – das reiche in diesem Fall aber nicht aus, so das Gericht.