Soziales / 18.01.2019

Im Ausland verstorben – wie Erbe ausschlagen?

Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gelten besondere Regeln.

Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

Düsseldorf (dpa/tmn). Ein Angehöriger verstirbt im Ausland. Für die Abwicklung des Erbes ist dann das Nachlassgericht zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet. Wer die Erbschaft ausschlagen will, kann sich aber auch an das zuständige Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden.

Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Aktenzeichen: I-3 Sa 1/18) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: Deutsche Behörden lehnten Bearbeitung der Erbausschlagung ab

In dem verhandelten Fall wohnte der Mann dauerhaft in Spanien, wo er auch starb. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlagen. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer. Beide Amtsgerichte lehnten ihre Zuständigkeit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden.

Die Unterlagen wurden an das Amtsgericht Schöneberg weitergereicht. Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das Amtsgericht Leer sei zuständig, da sich das Gericht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland befindet. Doch auch hier lehnte das Amtsgericht die Übernahme der Sache ab.

Das Urteil: Sonderzuständigkeit laut Europäischer Erbrechtsverordnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass das Amtsgerichts Leer dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzunehmen. Laut Europäischer Erbrechtsverordnung bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gilt: Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokollieren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären.

Weitere Informationen

www.erbrecht-dav.de
Seite der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

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 Deutsche Presseagentur – Themendienst