Soziales / 12.06.2019

Kein dauerhafter Anspruch auf halbe Urlaubstage

Grundsätzlich müssen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Einen regelmäßigen Anspruch auf halbe Urlaubstage gibt es nicht.

Bild zum Thema Kein dauerhafter Anspruch auf halbe Urlaubstage: Bronzestatue der Justizia mit Gesetzbüchern und Paragraphenzeichen.

Düsseldorf (dpa/tmn). Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern berücksichtigen. Der Urlaub sollte in der Regel aber zusammenhängend gewährt werden. Einen Anspruch darauf, häufig und regelmäßig halbe Urlaubstage zu bekommen, gibt es nicht. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor (Aktenzeichen: 4 Sa 73/18), auf das der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) verweist.

Der Fall

Im konkreten Fall klagte ein Mann gegen seinen Arbeitgeber. Er hatte in den vergangenen Jahren regelmäßig im Schnitt zehn halbe Urlaubstage im Jahr bewilligt bekommen, um spontan bei der Weinernte des Betriebs seiner Familie aushelfen zu können.

Ab dem Jahr 2017 war der Arbeitgeber nur noch bereit, maximal sechs halbe Urlaubstage pro Jahr zu gewähren. Der Mann begründete seine Klage gegen diese Regelung damit, dass er die Gewährleistung halber Urlaubstage von Beginn an mit seinem Arbeitgeber vereinbart habe. Zudem sei eine betriebliche Übung entstanden, da der Arbeitgeber die halben Urlaubstage über mehrere Jahre hinweg gewährt hat.

Landesarbeitsgericht urteilt: Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Bundesurlaubsgesetz gewähre keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage ohne jegliche Einschränkung. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einzelteile widerspricht nach Argumentation der Richter dem Erholungszweck.

Auch das Argument der betrieblichen Übung zählt den Richtern zufolge nicht. Diese entstehe nur, wenn alle Beschäftigen eines Betriebs oder zumindest eine ganze Gruppe davon betroffen sind.

Weitere Informationen

lrbw.juris.de
Urteil auf der Seite der Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

www.dgbrechtsschutz.de
Zum Beitrag beim DGB

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 Deutsche Presseagentur – Themendienst