
Bad Homburg/Kassel (kjs/aze/BSG). Krankenkassen dürfen das Versorgungsmanagement nicht an Privatunternehmen auslagern. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Aktenzeichen: B 1 A 3/19 R).
Zum Hintergrund: In die Behandlung einer langwierigen Erkrankung müssen häufig mehrere Fachärzte und Spezialisten, Krankenhäuser und Pflegedienste miteinbezogen werden. Sinn des Versorgungsmanagements ist es, die Leistungen der verschiedenen Akteure zu koordinieren und die Übergänge an den Schnittstellen zu erleichtern. Seit 2007 haben gesetzlich Versicherte einen rechtlichen Anspruch darauf.
Sind Verträge mit Dienstleistern rechtens?
Im Kern ging es nun um die Frage, ob zur Umsetzung Dienstleistungen hinzugekauft werden dürfen. Eine bundesunmittelbare Ersatzkasse hatte mit einer Consulting-Firma Verträge zur Planung und Durchführung des Versorgungsmanagements geschlossen. Die Bundesrepublik als Aufsichtsbehörde hatte daraufhin die Ersatzkasse verpflichtet, diese Verträge zu kündigen, die Ersatzkasse wollte dies nicht und klagte dagegen.
Kernaufgaben dürfen nicht übertragen werden
Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Zu Recht, wie der 1. Senat des BSG nun entschieden hat: Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu zugelassenen Leistungserbringern eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements zu unterbreiten. Das BSG stellte fest: Bei den Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben der Kasse, die sie nicht auf Dritte übertragen darf.
Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement bewirke zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten. Krankenkassen dürften Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement. Dies gelte auch bei Einbeziehung der Datenschutzgrundverordnung.
Weitere Informationen
www.bsg.bund.de
Pressemitteilung des BSG