
Koblenz/Berlin (dpa/tmn). Ein Lebensarbeitszeitkonto wird bei einem Versorgungsausgleich anlässlich einer Scheidung nicht berücksichtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Aktenzeichen: 7 UF 562/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall ging es um das Lebensarbeitszeitkonto eines Mannes, der 2019 geschieden wurde. In den Versorgungsausgleich wurde das Konto nicht einbezogen. Diese Verfahrensweise bestätigte das Gericht.
Ein beim Arbeitgeber geführtes Lebensarbeitszeitkonto sei ein Zeitwertkonto, heißt es im Urteil. Zeitwertkonten-Regelungen dienten in erster Linie dazu, vergütete und sozialversicherte Auszeiten zu ermöglichen – also Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung bei fortlaufender Entlohnung freigestellt ist.
Zeitwertkonten dienen nicht der Altersversorgung
Zeitwertkonten dienten damit nicht der Altersversorgung, sondern der Finanzierung einer Freistellungsphase im laufenden Arbeitsverhältnis, befand das Oberlandesgericht. Daher seien solche Wertguthaben grundsätzlich nicht in einen Versorgungsausgleich einzubeziehen.