
Düsseldorf (dpa/tmn). Wer Pflegekräfte aus dem EU-Ausland beschäftigen will, hat drei Möglichkeiten. Richtig legal sind aber nur zwei davon, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: Erstens können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen Hilfskräfte selbst als Arbeitgeber beschäftigen, zweitens können sie sich von speziellen Agenturen sogenannte entsandte Pflegekräfte aus dem Ausland vermitteln lassen.
Der dritte Weg ist die Beschäftigung selbstständiger Kräfte aus dem Ausland. Dabei besteht aber die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit, warnen die Verbraucherschützer – es drohen hohe Bußgelder.
Die wichtigsten Tipps und Regeln rund um Hilfe für die häusliche Pflege im Überblick:
Vermittlung
Läuft bei angestellten Pflegekräften oft über die Arbeitsagentur, alternativ können Pflegebedürftige auf eigene Faust suchen. Für die Suche nach Agenturen im EU-Ausland, die Pflegekräfte entsenden, gibt es wiederum deutsche Partneragenturen.
Vertrag und Fristen
Wer Pflegekräfte direkt beschäftigt, schließt auch direkt einen Arbeitsvertrag mit ihnen. Der darf nach den üblichen Regeln im deutschen Arbeitsrecht befristet sein. Sind Dienstleister beteiligt, schließt man den Vertrag mit der Agentur im Ausland ab. Eine entsandte Pflegekraft darf dabei nicht länger als zwei Jahre in einem deutschen Haushalt arbeiten.
Urlaub und Arbeitszeit
Es gelten die üblichen Regeln – Pflegekräfte haben mindestens 24 Tage Urlaubsanspruch und dürfen höchstens acht Stunden arbeiten, mit mindestens elf Stunden Pause zwischen zwei Arbeitseinsätzen.
Sind angestellte Kräfte krank oder im Urlaub, müssen die Arbeitgeber selbst Ersatz organisieren. Bei entsandten Pflegekräften übernimmt das meistens die Agentur.
Unterkunft
Je nach Vereinbarung. Bei entsandten Pflegekräften steht aber oft im Vertrag, dass die Pflegebedürftigen kostenfrei Unterkunft und Verpflegung stellen müssen.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Bei direkt angestellten Pflegekräften müssen Arbeitgeber entsprechende Beiträge selbst zahlen, bei entsandten Pflegekräften ist das Sache der Agentur. Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich vor Arbeitsbeginn aber unbedingt die sogenannte Bescheinigung A1 zeigen lassen: Diese bestätigt, dass die Pflegekräfte im Ausland sozialversichert sind.
Weitere Informationen
www.pflegewegweiser-nrw.de
Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW