
Gelsenkirchen (dpa/tmn). Fenster putzen, Keller entrümpeln, im Haushalt helfen: Wer für solche Arbeiten andere beauftragt, kann steuerlich profitieren. Denn die Ausgaben für solche sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Daran erinnert der Verein Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer aus Gelsenkirchen.
Das Finanzamt erkennt nur Rechnungen und Überweisungen an
Anerkannt werden Lohn- und Fahrtkosten: 20 Prozent davon werden steuerlich wirksam, aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Die Ausgaben müssen mit Rechnungen belegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass man die Rechnungsbeträge überwiesen hat; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Materialkosten lassen sich bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht absetzen.