
Chemnitz (dpa/tmn). Mieter können bestimmte Posten ihrer Betriebskostenabrechnung steuerlich geltend machen. Deshalb müssen Vermieter die Ausgaben auch entsprechend aufschlüsseln, stellte das Amtsgericht Chemnitz fest (Aktenzeichen: 20 C 168/18), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (11/2018) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet. Diese Auflistung muss dem Mieter kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Mehraufwand für Aufgliederung muss vom Vermieter getragen werden
Die Begründung des Gerichts: Die Kosten könnten beim Finanzamt nur geltend gemacht werden, wenn sie in der Betriebskostenabrechnung aufgelistet werden. Fehlt die Auflistung, wird der Mieter dementsprechend daran gehindert, seine Rechte als Steuerzahler wahrzunehmen. Der durch die Aufgliederung entstehende Mehraufwand müsse vom Vermieter getragen werden. Es handele sich dabei jedenfalls nicht um umlagefähige Verwaltungskosten.
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Artikel der Finanztip-Redaktion „Mieter sollten Nebenkostenabrechnung überprüfen“