
Berlin (dpa/tmn). Immer mehr Senioren müssen Einkommensteuer auf ihre Rente zahlen. Einige befürchten eine Doppelbesteuerung. Dazu läuft aktuell ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 1143/21 und 1140/21). Noch ist unklar, wann die Entscheidung fällt. Unabhängig davon, wie dieses Verfahren ausgeht, ist erstmals klar: Senioren müssen keinen eigenen Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dies wird überflüssig, da die Steuerbescheide von Amts wegen vorerst offen bleiben, so der Bund der Steuerzahler (BdSt).
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nämlich in einem aktuellen Schreiben den Vorläufigkeitskatalog angepasst, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. Demnach erhalten Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum ab 2005 einen Vorfälligkeitsvermerk – in Hinblick auf eine eventuell gegebene Doppelbesteuerung der Renten.
Alle nachgelagert besteuerten Renten betroffen
Der Vermerk betrifft laut BVL alle Rentenzahlungen, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen – etwa Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, die Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke sowie Rürup-Renten. Laut BdSt geht aus dem Schreiben aber auch hervor, dass die Steuerbescheide nicht automatisch nachträglich zu Gunsten der Rentner geändert werden.
Unabhängig davon, wie das laufende Verfahren also ausgeht, müsste gegenüber dem Finanzamt die Doppelbesteuerung beanstandet und dies durch Unterlagen nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Mai 2021 laut BdSt jedoch in einem Urteil die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor. Erstmals wurden die Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Nun muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dazu urteilen.