Rente / 20.04.2020

Saisonarbeit: Länger möglich – ohne Rentenansprüche

Erntehelfer dürfen in diesem Jahr bis zu fünf statt drei Monate arbeiten, ohne Rentenbeiträge zu zahlen. Das bringt aber auch kein Plus für die Rente.

Bild zum Beitrag "". Das Bild zeigt einen Gärtner im Gewächshaus mit Blumenerde

Oldenburg (drv). Die Bundesregierung hat insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung befristet ausgeweitet. Weil aufgrund der Corona-Pandemie Saisonarbeitskräfte voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, wurden die Grenzen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.

Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart – wie zum Beispiel bei Erntehelfern – befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Mehr zum Thema:

www.deutsche-rentenversicherung.de

Weitere Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu kurzfristigen Beschäftigungen

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 Deutsche Rentenversicherung