
Bad Homburg (drv). Der Sommer hat Deutschland fest im Griff. Dies führt nicht nur zu vollen Eisdielen, sondern freut auch die Besitzer von Photovoltaikanlagen. Vielen ist jedoch nicht bewusst: Bei Bezug einer Erwerbsminderungs- oder einer vorgezogenen Altersrente gelten auch Einkünfte aus Solarstrom- oder Windkraftanlagen als Hinzuverdienst. Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit aufgeführt sind.
Der Rentner muss seinem Rentenversicherungsträger diese Einnahmen bekannt geben. Erst wenn sie – ggf. auch durch Zusammenrechnung mit einer geringfügigen Beschäftigung – 6.300 Euro jährlich übersteigen, ist jedoch mit einer Rentenkürzung zu rechnen. Für Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente gilt Ähnliches, allerdings mit höheren Freigrenzen.
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Link zu weiteren Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstmöglichkeiten von Rentnern