
Berlin (dpa/tmn). Handwerker kosten Geld. Die gute Nachricht: Das Finanzamt kann an einem Teil der Kosten beteiligt werden. Die Voraussetzung: Die Arbeiten wurden im Privathaushalt durchgeführt. Steuerpflichtige können die Ausgaben in diesen Fällen bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Damit lässt sich der Einkommensteuerbetrag um bis zu 1.200 Euro reduzieren.
Ohne Rechnung geht nichts
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Anerkannt werden die Aufwendungen, wenn der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet – und wenn der Empfänger den Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlungen gegen Quittung reichen nicht aus.
Nur Lohn- und Arbeitskosten sind absetzbar
Wichtig zu beachten: Das Finanzamt berücksichtigt nur Lohn- und Arbeitskosten. Daher ist darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehen. Von den nachgewiesenen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet werden.
Höhere Handwerkerkosten über mehrere Jahre abschreiben
Übersteigen die absetzbaren Handwerkerkosten 6.000 Euro im Jahr, ist es sinnvoll, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuerzahler die Handwerkerleistungen effizient absetzen.
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