Gesundheit / 12.10.2021

Unfallversicherung schützt auch bei Fahrt direkt aus dem Urlaub

Der Weg zur Arbeit ist gesetzlich unfallversichert – auch bei einer 400-Kilometer-Anfahrt direkt aus dem Urlaub? Ja, sagt das Bundessozialgericht.

Unfallversicherung schützt auch bei Fahrt direkt aus dem Urlaub. – Unfallwarnschild auf der Straße.

Kassel (bd). Wer aus seinem Urlaub ohne Umweg über die eigene Wohnung direkt zur Arbeit fährt, genießt auch auf diesem Weg den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 10. August 2021 klargestellt (Aktenzeichen: B 2 U 2/20 R).

Im konkreten Fall klagte eine Frau gegen ihre Berufsgenossenschaft, die zusammen mit ihrem Mann auf dem Weg von ihrem Urlaubsort in Thüringen zu ihrem Autohaus in Berlin schwer verunglückt war. Das Paar wollte seine Tochter in dem Autohaus ablösen, die kurzfristig einen Zahnarzttermin hatte. Der Mann verstarb bei dem Unfall, die Frau erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und brach sich den Oberarm.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch auf der Fahrt von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Die Berufsgenossenschaft wollte die Fahrt des Paares dennoch nicht als Wegeunfall anerkennen. Sie bekam damit zunächst Recht vom Sozialgericht Berlin und dem Landessozialgericht Potsdam. Begründung: Die über 400 Kilometer lange Rückfahrt sei unangemessen länger als der normale Arbeitsweg von 14 Kilometern, sie sei daher von „eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt“ gewesen.

Einschränkende Kriterien gelten nicht mehr

Das Bundesozialgericht hielt diese zentrale Argumentation für überholt. Sie beruhe auf seiner früheren Rechtsprechung, die der Senat zwischenzeitlich aufgegeben habe. Nun muss sich das Landessozialgericht erneut mit dem Fall beschäftigen.

Nach heutiger Rechtsprechung stehe bereits das „objektive Zurücklegen“ des Weges unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Es komme nicht mehr darauf an, ob die Fahrt angemessen gewesen sei oder nicht. Auch andere einschränkende Kriterien wie der Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, der Zeitaufwand oder das Unfallrisiko spielten keine Rolle.

Konkret verwiesen die Richter auf zwei Urteile vom 30. Januar 2020 (Aktenzeichen: B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R). Damals erklärte das Gericht, dass solche Kriterien im Sozialgesetzbuch nicht genannt seien und ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen würden. Entscheidend sei, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der Arbeit beziehungsweise nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

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Autor

Boris Dunkel