
Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Stillt eine Mutter ihr Kind über das erste Lebensjahr hinaus und arbeitet deswegen nicht, hat sie keinen weiteren Anspruch auf Mutterschutzlohn. Eine Ausnahme kann gelten, wenn sie ein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot für die Stillzeit vorlegt.
Zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn allerdings ohne vorliegendes Attest, kann er diesen nicht von der Krankenkasse ersetzt bekommen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: S 34 KR 2391/20 ER), über das der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet.
Anspruch außerhalb der Schutzfristen
Hintergrund: Mütter können auch außerhalb der Schutzfristen (gemäß §18 MuSchG) Ansprüche auf Mutterschutzlohn haben, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber (nach §7 MuSchG) stillenden Müttern in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt grundsätzlich bezahlte Pausen für das Stillen gewähren, wie der DAV erklärt.