
Oldenburg (drv). Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes können Waisen auch über das 18. Lebensjahr hinaus von der Deutschen Rentenversicherung eine Waisenrente erhalten. Ansonsten endet die Rentenzahlung regelmäßig mit dem 18. Geburtstag der Waise. Längstens können Waisenrenten bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden.
Ausbildungen muss nachgewiesen werden
Die Ausbildungen müssen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Geeignete Nachweise sind zum Beispiel eine Schulbescheinigung, der Ausbildungsvertrag oder eine Immatrikulationsbescheinigung. Bei einem Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fällt die Waisenrente ebenfalls nicht einfach weg.
Wenn zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt, wird die Waisenrente auch für diese "Übergangszeit" weitergezahlt.
Weitere Informationen:
Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.drv-oldenburg-bremen.de.