
Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Wer ein Sparbuch für sein Kind anlegt, kann in der Regel über die Einzahlungen frei verfügen. Allerdings darf er dann das Buch bis zum 18. Geburtstag des Kindes auch nicht aus der Hand geben. Will das Kind dennoch später das abgehobene Geld zurück, muss das Elternteil nicht zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen: 2 UF 66/18) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Fall: Vater hatte Großteil des Ersparten abgehoben
Im konkreten Fall hatten Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihrer Tochter eröffnet. Der Vater behielt das Sparbuch. Zwischen dem 14. und 15. Lebensjahr der Tochter hob der Vater den Großteil der angesparten 17.500 Euro wieder ab. Als das Kind 19 war, bekam es das Sparbuch mit etwa 200 Euro überreicht. Die Tochter verklagte den Vater auf 17.300 Euro Schadenersatz, das Amtsgericht gab ihr Recht.
Urteil des Oberlandesgerichts: Sparbuch ist kein Vermögen des Kindes
Das Oberlandesgericht aber widersprach. Es sah keine Pflichtverletzung des Vaters. Die Tochter sei noch nicht Inhaberin des Ersparten gewesen, daher sei es auch nicht ihrem Vermögen zuzuordnen.