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Witwenrente: Kürzung bei großem Altersunterschied

Urteil: Arbeitgeber dürfen bei betrieblicher Witwenrente kürzen. Nun haben die obersten Arbeitsrichter definiert, wann Abschläge möglich sind.

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Paragraphenzeichen. Bild: IMAGO / Andreas Berheide

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Erfurt (dpa). Arbeitgeber können eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung kürzen, wenn der Altersunterschied von Ehepartnern mehr als 10 Jahre beträgt. Sie hätten ein legitimes Interesse, ihr finanzielles Risiko bei einer solche Versorgungszusage zu begrenzen, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt im Fall eines Paares aus Bayern (3 AZR 400/17). Bei ihm betrug der Altersunterschied 15 Jahre. Die Witwe hatte durch alle Instanzen gegen den Arbeitgeber geklagt, weil er ihre Hinterbliebenenversorgung um fünf Prozent für jedes Jahr verringerte, das über einem Altersunterschied von zehn Jahren lag. Sie sah darin eine Altersdiskriminierung.

Arbeitsrichter definierten erstmals eine Altersgrenze, von der an Abschläge rechtens sind

Eine solche Altersabstandsklausel und damit eine Benachteiligung wegen des Alters sei gerechtfertigt, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter. Sie definierten damit erstmals eine Altersgrenze, von der an Abschläge bei betrieblichen Hinterbliebenenversorungen rechtens sind. In der Entscheidung heißt es: "Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt."

Arbeitgeber können eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung sogar ganz verweigern

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber der Witwe 60 Prozent der Rente seines ehemaligen Angestellten zugesagt. Die Versorgungsordnung sah eine gekürzte Zahlung bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren vor. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte mit dem Urteil seine Rechtsprechung.

Im Februar hatte er entschieden, dass Arbeitgeber eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung sogar ganz verweigern können, wenn der Ehepartner des ehemaligen Betriebsangehörigen mehr als 15 Jahre jünger ist. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beträgt der Altersunterschied bei mehr als 80 Prozent der Ehepaare weniger als sieben Jahre.

Weitere Informationen:

https://juris.bundesarbeitsgericht.de

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema "Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung"

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