Gesundheit / 11.12.2019

Zahnersatz-Endspurt und höhere Festzuschüsse

Wer in 2019 noch nicht beim Zahnarzt war, der kann 2020, falls dann Zahnersatz nötig wird, weniger Geld von seiner Krankenkasse bekommen.

Bild zum Thema Zahnersatz-Endspurt und höhere Festzuschüsse: Frau wird beim Zahnarzt untersucht.

Kamen (mhm). Das Thema kehrt jedes Jahr wieder. So sicher wie die Ausstrahlung von „Dinner for One“ zu Silvester. Und es ist wichtig für gesetzlich Krankenversicherte. Wer in 2019 noch nicht beim Zahnarzt war, der kann 2020, falls dann Zahnersatz nötig werden sollte, weniger Geld von seiner Krankenkasse bekommen. Deswegen: Noch schnell den „Bonus-Pass“ auffüllen.

Ab Oktober 2020 erhöht sich übrigens der Festzuschuss. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen dann 60 Prozent (bislang 50) der Regelversorgung fest für Brücken, Kronen und Prothesen. Wer fünf Jahre lang regelmäßig Zahnvorsorge nachweist, der kann sich damit insgesamt 70 Prozent der Zahnarzt-Rechnung ersparen. Bei einem zehn Jahre lang geführten Bonusheft sind sogar 75 Prozent möglich.

Noch gilt aber: Wer in den vorhergehenden fünf Jahren (auf 2020 bezogen: von 2015 bis 2019) nicht wenigstens einmal jährlich beim Zahndoktor vorsorglich im Behandlungsstuhl saß, der erhält den normalen Festzuschuss. Er entspricht 50 Prozent des „befundorientierten Festbetrages“. Das heißt: Die Hälfte der Kosten übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte ihr Versicherter. Kostet ein (wohlgemerkt: „kassenüblicher“) Zahnersatz 1.000 Euro, so teilen sich Krankenkasse und Versicherter diesen Betrag in je 500 Euro.

Zehn Jahre „lückenlose“ Vorsorge bringen 65 Prozent Zuschuss

Kann jedoch auf einen regelmäßigen Zahnarztbesuch in dem Fünfjahres-Zeitraum verwiesen werden (die Zahnärzte vermerken das jeweils im Computer, die Bonushefte sind nicht mehr gängig), dann steigt der Zuschuss (von 50 auf 60) um 10 Prozentpunkte, also real um 20 Prozent. Der Patient wird dann nur mit 40 Prozent der kassenüblichen Leistung belastet.

Wer einen „lückenlosen“ Zahnarztbesuch in den vorangegangenen zehn Jahren (also für 2020 von 2010 bis 2019) nachweist, der ist – benötigt er im nächsten Jahr Zahnersatz – noch besser dran: Die Beteiligung der Krankenkasse steigt dann um 15 Prozentpunkte, real (von 50 auf 65) um 30 Prozent. Die Kasse bezahlt dann 65 Prozent, der Patient = Versicherter 35 Prozent des „festen“ Normalsatzes.

Wer ein Jahr den Zahnarztbesuch auslässt, geht zurück auf Start

Ansonsten gilt: Wer ein Jahr nicht beim Zahnarzt war, dem steht erst dann wieder der erhöhte Kassenanteil zu, wenn wiederum fünf beziehungsweise zehn Jahre hintereinander jeweils mindestens ein Zahnarztbesuch pro Jahr nachgewiesen wird.

Geringverdiener bekommen Zahnersatz zu 100 Prozent bezuschusst

Weder auf 50, noch auf 60 oder 65 Prozent einlassen müssen sich die gesetzlich Krankenversicherten, die ein geringes Einkommen haben. Ihnen steht der doppelte Normal-Zuschuss, also 100 Prozent des medizinisch notwendigen Aufwandes für Zahnersatz zu. Und das unabhängig davon, ob sie in den letzten fünf oder gar zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt waren.

Als „gering“ wird im Jahr 2020 ein Einkommen gelten, das bei einem Alleinstehenden 1.274,00,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für Ehepaare beträgt die Einkommensgrenze dann 1.751,75 Euro monatlich – Einkünfte beider Partner berücksichtigt. Eine dreiköpfige Familie wird bis zu einem Monatsbrutto von 2.070,25 Euro als „Härtefall“ gelten – mit Anspruch auf 100 Prozent Zuschuss. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Für Bezieher (etwas) höherer Einkommen gelten abgestufte Zuzahlungsregeln.

Kosten für „höherwertige Versorgung“ trägt der Patient alleine

Wichtig, weil das immer wieder zu Missverständnissen führt: Wird eine „höherwertige Versorgung“, also nicht nur die Kassenleistung gewünscht, so gehen die Zusatzkosten zu Lasten der Patienten. Doch auch „gleichwertiger“ Zahnersatz kann höhere Eigenbeteiligungen zur Folge haben. Gleichwertig ist ein Zahnersatz, wenn die Therapie die Regelversorgung enthält und weitere Leistungen dazu kommen.

Muss zum Beispiel ein Backenzahn überkront werden, so ist die Regelversorgung die Metallkrone. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine Verblendung der Krone, dann ist dies eine Zusatzleistung, die aber an der normalen Kassenleistung nichts ändert. Die Mehrkosten für die Verblendung bezahlt der Versicherte. So kann es sein, dass aus den erwarteten 50, 60 oder 65 Prozent Kassenbeteiligung unterm Strich 30 oder 40 Prozent werden.

Autor

Wolfgang Büser