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Brutto Netto Rechner 2026 | Gehaltsrechner 2026

Wieviel Netto bleibt vom Bruttogehalt? Der Brutto-Netto-Rechner berechnet Ihr Nettogehalt und die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung.

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Nettogehalt berechnen – so geht‘s

Schauen Sie in Ihren Unterlagen zunächst nach

  • dem genauen Jahresbruttogehalt
  • Ihrer Steuerklasse (I bis VI)
  • und den Zusatzbeitrag (Sonderbeitrag) Ihrer Krankenversicherung (in Prozent), wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

Darüber hinaus benötigt der Gehaltsrechner noch einige weitere Angaben, unter anderem

  • wie viele Kinder Sie haben
  • in welchem Bundesland Sie arbeiten und
  • ob Sie Mitglied einer Kirche sind.

Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet. Diese Angaben sind für die Berechnung mindestens notwendig. Trifft eine verlangte Angabe nicht auf Sie zu, geben Sie bitte „0“ ein.

Brutto und Netto – was ist der Unterschied?

Arbeitnehmer müssen einen Teil ihres Gehalts für Steuern und für Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das geschieht automatisch mit der monatlichen Gehaltsabrechnung. Das heißt, Ihr Arbeitgeber behält Steuern und Sozialversicherung direkt ein und zahlt Ihnen den Restbetrag aus.

Das Bruttogehalt bezeichnet das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherung.

Das Nettogehalt bezeichnet das Gehalt nach Abzug. Das Nettogehalt ist also der Restbetrag, der Ihnen tatsächlich ausbezahlt wird.

Was wird vom Bruttogehalt abgezogen?

Steuern
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag (Soli)
Sozialversicherung
  • Beiträge zur Krankenversicherung (für gesetzlich Versicherte)
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung und
  • Pflegeversicherung.

Wer muss Steuern und Sozialversicherung zahlen?

  • Lohnsteuer müssen Sie nur zahlen, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.
  • Kirchensteuer zahlen Sie, wenn Sie Lohnsteuer zahlen und zugleich Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die Kirchensteuern erhebt.
  • Der Soli (Solidaritätszuschlag) wird seit 2021 nur noch bei sehr hohem Einkommen fällig.
  • Wer privat krankenversichert ist, zahlt keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
  • Bei Beamten entfallen die Abzüge für die Sozialversicherung.

Soli nur noch für Top-Verdiener fällig

Etwa 90 Prozent der Arbeitnehmer müssen seit 2021 keinen Soli mehr zahlen. Der Gesetzgeber hat die Freigrenzen kräftig angehoben, bis zu denen kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.

Freigrenze Solidarzuschlag 2024: 18.130 Euro (Verheiratete: 36.260 Euro)

Wessen Einkommenssteuer unterhalb der Freigrenze liegt, muss keinen Soli zahlen.

Sozialversicherung: Arbeitgeber zahlt die Hälfte

In Deutschland übernimmt der Arbeitgeber – von einigen Ausnahmen abgesehen –die Hälfte der Beiträge für die Sozialversicherung. So beträgt der Beitragssatz für die Rentenversicherung 18,6 Prozent. Als Arbeitnehmer zahlen Sie aber nur 9,3 Prozent.

Ausnahmen von der paritätischen Verteilung der Sozialversicherungsbeiträge

In der knappschaftlichen Rentenversicherung übernimmt der Arbeitgeber einen höheren Anteil. Versicherte zahlen mit 9,3 Prozent den gleichen Beitragssatz wie in der allgemeinen Rentenversicherung, den Rest von 15,4 Prozent zahlt der Arbeitgeber.

In Sachsen tragen Arbeitnehmer einen etwas höheren Anteil derPflegeversicherung. Das hängt mit der Streichung eines gesetzlichen Feiertags zusammen.

Von brutto zu netto: Wie viel wird 2024 vom Gehalt abgezogen?

Die Höhe der Lohnabzüge ist individuell verschieden. Wieviel netto vom Brutto bleibt, hängt zum Großteil von Ihrer Steuerklasse ab.

Lohnsteuer

Der Lohnsteuerabzug wird hauptsächlich von der Steuerklasse bestimmt. Je nach Steuerklasse gibt es bestimmte Einkommensgrenzen, unterhalb denen keine Lohnsteuer abgezogen wird.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer hängt von der Lohnsteuer ab. Heißt: Wer wegen eines zu geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlt, muss auch keine Kirchensteuer zahlen.

Für alle anderen gilt:

  • Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der Lohnsteuer,
  • in allen anderen Bundesländern 9 Prozent der Lohnsteuer.
Solidaritätszuschlag (Soli)

Auch der Soli orientiert sich an der Lohnsteuer. Er beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer, wenn die Freigrenze überschritten ist.

Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung gehen auch 2024 9,3 Prozent von Ihrem Bruttogehalt ab.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kostet Sie mindestens 7,3 Prozent, zumindest theoretisch. Das ist die Hälfte des so genannten allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags, der 2024 wie in den Vorjahren gesetzlich auf 14,6 Prozent festgelegt ist.

Tatsächlich kommt noch ein Zusatzbeitrag hinzu, den jede Krankenkasse selbst jährlich neu festlegt. Von diesem Zusatzbeitrag geht die Hälfte von Ihrem Gehalt ab.

Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist nicht mit dem gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu verwechseln. Dieser Wert ist nur für bestimmte Personengruppen von Bedeutung und liegt 2024 bei 1,7 Prozent.

Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung hängt vom Bundesland des Arbeitsortes und der Zahl Ihrer Kinder ab. Zum 1. Juli 2023 wurde die Berechnung des Beitragssatzes reformiert, so dass kinderreiche Familien stärker entlastet werden. Der Arbeitnehmeranteil liegt vom 1.7. an mindestens bei 0,7 Prozent des Bruttogehalts, höchstens bei 2,8 Prozent. Wer kinderlos aber jünger als 23 Jahre ist, zahlt denselben Beitragssatz wie ältere Beschäftigte mit einem Kind.

Arbeitslosenversicherung

2024 werden für die Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent vom Bruttogehalt abgezogen

Sozialversicherung Beitragssätze seit 1.7.2023

Beitragssatz Anteil Arbeitnehmer (= Abzug vom Bruttogehalt)
Rentenversicherung18,6 % (Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 %) 9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %
Krankenversicherung14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse7,3 % zzgl. Hälfte des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse
PflegeversicherungVersicherte mit Kind oder unter 23 Jahre 3,4 %, Abschlag von 0,25 % für jedes weitere Kind bis 25 Jahren (max. 5 Kinder), Kinderlose ab 23 Jahren 4,0%Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre 1,7 %, Abschlag von 0,25 % für jedes weitere Kind bis 25 Jahren (max. 5 Kinder), Kinderlose ab 23 Jahren 2,3 %

Nur in Sachsen: Versicherte mit Kind 2,2 %, Abschlag von 0,25 % für jedes weitere Kind bis 25 Jahren (max. 5 Kinder), Kinderlose ab 23 Jahren 2,8 %


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