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Freiwillige Rentenversicherung

Durch freiwillige Beiträge können sich Versicherte und Selbstständige unter bestimmten Umständen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sichern.

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8 Minuten

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Geigenbauer arbeitet an einer Violine. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business

© Nicht definiert

Sicherungslücken schließen

Wenn Versicherte Lücken auf dem Rentenkonto haben, können sie diese unter Umständen durch freiwillige Beiträge schließen. Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige sind als Pflichtversicherte in den Schutz der Rentenversicherung eingebunden. Dann profitieren sie in der Regel automatisch von den Leistungen der Rentenversicherung – von einer Reha-Leistung bei drohender Erwerbsminderung bis zur Absicherung der Familie im Fall des eigenen Todes.

Manchmal fehlen jedoch einige Beitragsmonate oder -jahre, um im Alter oder bei Erwerbsminderung eine Rente zu bekommen. Diese Sicherungslücken kann man oft mit freiwilligen Beiträgen schließen. Die Zahlung freiwilliger Beiträge muss man beantragen. Wann das im Einzelfall sinnvoll ist, klärt man am besten in einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung.

Die wichtigsten Basisinformationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Wer kann freiwillige Beiträge zahlen?

Freiwillige Rentenbeiträge kann ab dem 16. Lebensjahr zahlen, wer nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist, und

  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnt (also auch Ausländer)
  • als Deutscher im Ausland lebt,
  • wer eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine vorgezogene volle Altersrente oder eine Altersteilrente erhält. In diesen Fällen werden die freiwilligen Beiträge aber erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.

Wer als Ausländer im Ausland lebt, aber früher schon in der Deutschen Rentenversicherung versichert war, kann eventuell ebenfalls freiwillige Rentenbeiträge zahlen.

Keine freiwilligen Beiträge zahlen darf, wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine volle Altersrente bezieht.

Vorteile der freiwilligen Rentenbeiträge

Etwa 187.000 Arbeitnehmer und Selbstständige zahlten Ende 2023 freiwillige Beiträge an die Rentenversicherung. Ihre Zahl ist jedoch seit Anfang der 1990er-Jahre um mehr als 75 Prozent gesunken. Das dürfte vor allem daran liegen, dass heute mehr Menschen als früher wegen eigener Beschäftigung pflichtversichert sind und – auch wegen Kindererziehung oder der häuslichen Pflege von Angehörigen – ausreichend lange Versicherungszeiten erzielen, um eine Rente aus eigener (Pflicht-)Versicherung zu erhalten.

Doch warum sollte man überhaupt freiwillige Beiträge zahlen? Vier Argumente:

1. Regelaltersrente

Um eine Altersrente zu erhalten, muss man eine Wartezeit von fünf Jahren nachweisen. Diese Voraussetzung lässt sich auch mit freiwilligen Beitragszeiten erfüllen. Auch für vorgezogene Altersrenten zählen Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zum Teil mit. Freiwillige Beiträge steigern die Altersrente; sie können jedoch auch dafür sorgen, überhaupt erst eine Rente zu bekommen. Besonders lohnt sich die Zahlung freiwilliger Beiträge für diejenigen, die knapp an der fünfjährigen Wartezeit scheitern und deshalb bisher keinen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente haben.

2. Vorgezogene Altersrente

Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung werden auch bei der Prüfung berücksichtigt, ob Versicherte die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen. So ist etwa für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für eine Altersrente für langjährig Versicherte eine 35-jährige Wartezeit erforderlich. Letztere wird frühestens – mit Abschlag – mit 63 Jahren gezahlt.

Für die 2012 eingeführte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte" zählen freiwillige Beiträge in der Regel nicht mit. Diese Rente wird abschlagsfrei an Versicherte gezahlt, die eine 45-jährige Wartezeit erfüllen.

Ausnahme: Selbstständige Handwerker können nach 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die freiwillige Versicherung wechseln. Daher werden seit Juli 2014 bei Versicherten, die mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorweisen können, freiwillige Beiträge ebenfalls auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet.

3. Erwerbsminderungsrente

Normalerweise reichen freiwillige Beiträge nicht für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus. Eine Ausnahme gilt jedoch für eine kleine Gruppe von Älteren, die sich selbstständig gemacht haben oder noch zum Existenzgründer werden und nicht versicherungspflichtig sind: Soweit sie bis Ende 1983 bereits die Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) von fünf Jahren zurückgelegt hatten, können sie ihre Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten, wenn sie seit Anfang 1984 – lückenlos – jeden Monat mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträge belegt haben.

4. Höhere Rente

Durch höhere Beiträge steigt der spätere Rentenanspruch. Die Höhe der Rentensteigerung richtet sich nach dem gezahlten Beitrag: Je mehr und je höher die Beiträge, desto höher die Rentensteigerung. 

Interessant können freiwillige Beiträge auch für Menschen ab 50 Jahren sein, die eine größere Geldsumme zur Verfügung haben – zum Beispiel aus einer Lebensversicherung oder einer Erbschaft – und damit die bei einem vorzeitigen Rentenbeginn in der Regel anfallenden Rentenabschläge ausgleichen wollen. Berechnungen zeigen, dass sich damit derzeit eine Rendite von etwa drei Prozent erzielen lässt. 

Rentenabschläge ausgleichen

Mit freiwilligen Beiträgen können Versicherte auch Rentenabschläge ausgleichen, wenn sie vorzeitig in Rente gehen wollen. Ab dem 50. Lebensjahr können Arbeitnehmer nachzahlen und sich dafür zunächst bei der Rentenversicherung auch eine gesonderte Auskunft darüber anfordern, wie hoch die Zusatzbeiträge sein müssen. Pro Jahr vorzeitigen Rentenbeginns drohen Abschläge von 3,6 Prozent.

Wer nach der Zahlung der Beiträge beschließt, doch nicht vorzeitig in Rente zu gehen, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der Zusatzbeiträge ist aber nicht möglich.

Höhe der Beiträge und Zahlweise

Wer das Recht zur freiwilligen Versicherung hat, kann Rentenbeiträge einzahlen, wie es ihm beliebt. Auch die Höhe des Beitrags ist innerhalb eines großen Korridors frei wählbar – zwischen dem Höchst- und dem Mindestbetrag. Die Beitragszahlung ist – normalerweise bis zum 31. März – als Nachzahlung für das Vorjahr, sonst für das laufende Jahr möglich.

Nachzahlung für das Vorjahr

Wer Beiträge für das vorhergehende Jahr nachentrichten will, kann das im Regelfall bis zum 31. März tun. Für 2025 ist eine Nachzahlung noch bis zum 31. März 2026 möglich.

Zahlung für das laufende Jahr

Der Monatsbeitrag für 2026 beträgt bundesweit mindestens 112,16 Euro und höchstens 1.571,70 Euro. Dazwischen können Versicherte sich die Beitragshöhe frei aussuchen.

Zahlungszeitpunkt

Die Beiträge können entweder laufend monatlich oder nachträglich bis spätestens zum 31. März des Folgejahrs gezahlt werden. Die Nachzahlung kann unter Umständen einen Zinsvorteil einbringen, wenn man das Geld für die Beiträge zwischenzeitlich rentabel anlegen konnte.

Was ist, wenn der Rentenbeitrag steigt?

Wenn der Rentenbeitrag steigt, sollte man die freiwilligen Beiträge frühzeitig einzahlen. Bei Einzahlungen im Folgejahr gilt sonst der neue, höhere Beitragssatz. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze angehoben wird, steigt auch der Mindestbeitrag.


 

Einstieg und Ausstieg

Freiwillig Versicherte müssen in der Regel nicht regelmäßig Rentenversicherungsbeiträge entrichten. Sie müssen auch keine Vorversicherungszeiten beachten. Auch wer etwa 40 Jahre nicht mehr gesetzlich rentenversichert war, kann sich von heute auf morgen zur Zahlung freiwilliger Beiträge entscheiden.

Rechner Freiwillige Beiträge

Was Ihnen Ihre freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Ihre Altersrente bringen, können Sie mit unserem Rechner „Freiwillige Beiträge“ ermitteln.

Mehr erfahren

Wer darf freiwillige Beiträge nachzahlen?

Mütter und Väter

Mütter und Väter können auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge nachzahlen. Eine Nachzahlung lohnt sich vor allem für Mütter (oder Väter), die Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto vorweisen können, aber dennoch im regulären Rentenalter keine Rente erhalten, weil sie die erforderlichen fünf Versicherungsjahre nicht erreichen. Dies betrifft aber nur Elternteile, die nur ein Kind erzogen haben. Der Grund: Seit 2019 bekommen auch Mütter (oder Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind zweieinhalb Jahre als Kindererziehungszeit gutgeschrieben. Damit haben auch sie – wie bisher schon Elternteile ab 1992 geborener Kinder – mit der Erziehung von zwei Kindern bereits einen Rentenanspruch.

Bei Frauen, die nur ein Kind erzogen haben, fehlen jedoch zwei Jahre (bei Geburten ab 1992) oder zweieinhalb Jahre (bei Geburten vor 1992) für eine gesetzliche Rente. In diesem Fall kann jede vor 1955 geborene Mutter (oder ein entsprechend alter Vater) auf einen Schlag so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie für einen Rentenanspruch erforderlich sind – also für zwei oder zweieinhalb Jahre. Die oder der Betroffene muss auch den Stichtag 31. März nicht beachten, der ansonsten für freiwillige Beitragszahlungen für das Vorjahr gilt.

Wer 1955 oder später geboren wurde und in einer ähnlichen Situation ist (Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto, aber die Wartezeit nicht erfüllt), kann ebenfalls Beiträge nachzahlen, aber nicht auf einen Schlag. In diesem Fall sollte man so rechtzeitig mit der Zahlung monatlicher freiwilliger Beiträge beginnen, dass spätestens ab dem regulären Rentenalter die erforderlichen fünf Jahre mit Beiträgen belegt sind.

Nachzahlung für Schulausbildung

Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist weiterhin möglich für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und auch nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Konkret kommt eine Nachzahlung in Frage

  • für schulische Ausbildungszeiten im 17. Lebensjahr (also zwischen dem 16. und 17. Geburtstag),
  • für schulische Ausbildungszeiten, die länger als acht Jahre gedauert haben,
  • für Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung.

Wer von einem dieser Sachverhalte betroffen ist, sollte sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die Nachzahlungsmöglichkeit informieren und ggf. einen Antrag auf Nachzahlung (der in diesem Fall erforderlich ist) stellen.

Wichtig:

Der Antrag muss gestellt werden, bevor man 45 Jahre alt wird.

Hier sind Teilzahlungen möglich, die Beträge können aber auch auf einen Schlag gezahlt werden. Eine Zusammenballung der Zahlung in einem Jahr mit hohen steuerpflichtigen Einkünften kann Steuervorteile bringen, da der größte Teil der Nachzahlungsbeträge steuerlich absetzbar ist.

Andere nachzahlungsberechtigte Personen

Freiwillige Beiträge nachzahlen können auch

  • Berufssoldaten und Bundeswehrbeamte, die nach bestimmten Sonderregelungen beurlaubt wurden und die Mindest-Wartezeit von fünf Jahren bis zur Regelaltersgrenze nicht erreicht haben,
  • Nachversicherte Personen (zum Beispiel ehemalige Beamte) und mit freiwilligen Beiträgen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben können,
  • Ehemalige Bedienstete von internationalen Organisationen,
  • Unschuldig Inhaftierte,
  • Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten,
  • Vertriebene, die früher selbstständig tätig waren,
  • Personen im Zeugenschutz.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Sie haben Fragen zum Thema? Dann posten Sie Ihre Frage in unserem Expertenforum und erhalten Sie kompetente Antworten von Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Weitere Informationen gibt es auf www.deutsche-rentenversicherung.de oder unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800.


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