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Die Regelaltersrente
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Regelaltersrente sind:
- Wer eine Regelaltersrente bekommen will, muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit (Versicherungszeit) von fünf Jahren erfüllen.
- Die Bezieher der Regelaltersrente können – anders als die Bezieher einer anderen Altersrente – bereits ab Rentenbeginn nebenher so viel verdienen wie sie möchten.
- Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und noch keine Rente beantragt, erhöht seinen Rentenanspruch um 0,5 Prozent pro Monat – bei einem um ein Jahr hinausgezögerten Rentenbeginn also um sechs Prozent. Dazu kommt eine weitere Rentenerhöhung durch die in dieser Zeit gezahlten weiteren Beiträge.
Seit 2012 wird das Eintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise heraufgesetzt. Für den Geburtsjahrgang 1952 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren und sechs Monaten, für jeden weiteren Jahrgang bis zum Geburtsjahr 1958 kommt ein Monat dazu. Für spätere Jahrgänge steigt das Renteneintrittsalter um jeweils zwei Monate. Ab Jahrgang 1964 gilt die Altersgrenze von 67 Jahren.
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Jahr | und Monat | |
---|---|---|---|---|
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 | |
ab 1964 | 24 | 67 | 0 | |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Tipp: Rentenbeginnrechner
Wann Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie mit unserem Rentenbeginnrechner ermitteln.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es seit 2012. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Für den Jahrgang 1955 mindestens Vollendung des 63. Lebensjahres und sechs Monate,
- mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeitrags- oder Berücksichtigungszeiten.
Zu den erforderlichen Versicherungszeiten zählen neben Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit auch Zeiten der Kindererziehung (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes), der nicht erwerbsmäßigen Pflege, des Krankengeldbezugs sowie des Wehr- oder Zivildienstes.
Seit dem 1. Juli 2014 werden darüber hinaus auch Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld 2) oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten für die 45 Jahre berücksichtigt – aber nur, wenn auch mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.
Zeiten aus Minijobs ohne eigene Beitragsaufstockung werden nur anteilig berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Versicherte des Geburtsjahres | Anhebung | ||
---|---|---|---|
auf ... Jahre | und ... Monate | ||
1954 | 63 | 4 | |
1955 | 63 | 6 | |
1956 | 63 | 8 | |
1957 | 63 | 10 | |
1958 | 64 | 0 | |
1959 | 64 | 2 | |
1960 | 64 | 4 | |
1961 | 64 | 6 | |
1962 | 64 | 8 | |
1963 | 64 | 10 | |
ab 1964 | 65 | 0 |
Altersrente für langjährig Versicherte
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte sind:
- mindestens Vollendung des 63. Lebensjahres,
- Wartezeit (Versicherungszeiten) von 35 Jahren,
- Einhaltung bestimmter Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Altersgrenze für diese Rente wurde in den Jahren 2000 und 2001 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Ein Rentenbeginn mit 63 ist aber - mit Abschlägen – nach wie vor möglich. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze – ab 2012 schrittweise auf 67 Jahre steigend – können auch Bezieher dieser Altersrente nebenher so viel verdienen wie sie möchten.
Mit dem Gesetz zur „Rente mit 67“ wurde die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann dadurch zwar weiterhin ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden – allerdings nur mit einem höheren Rentenabschlag. Dieser richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Geburtsjahrgang. Der Rentenabschlag steigt dadurch im Einzelfall auf bis zu 14,4 Prozent.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Mit dem Gesetz zur „Rente mit 67“ wurde auch für schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbeginn auf 65 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 steigt sie schrittweise von 63 auf 65 Jahre an, für Jahrgänge ab 1964 liegt die Altersgrenze dann bei 65 Jahren. Wer früher in Rente gehen will, muss mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen (0,3 Prozent pro Monat).
Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind:
- frühester Rentenbeginn: 61 Jahre und 0 Monate für den Jahrgang 1958 (mit Abschlägen) und abschlagsfrei mit 64 Jahren,
- Anerkennung als schwerbehindert bei Beginn der Rente und
- Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren.
Für schwerbehinderte Versicherte, die nach 1951 geboren sind, steigt das Mindestalter für diese Altersrente in Stufen von 60 auf 62 Jahre.
Rentenabschläge
Wer vor dem Erreichen der individuellen Altersgrenze in Rente gehen will, muss mit Abschlägen bei der Rentenhöhe rechnen. Für jeden Monat unterhalb der Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, das sind 3,6 Prozent weniger Rente pro Jahr. Die Regelaltersgrenze steigt seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Abschläge gibt es nicht nur für Altersrenten: Bei Erwerbsminderungsrenten und Witwenrenten, die vor der individuell geltenden Altersgrenze in Anspruch genommen werden, werden ebenfalls Abschläge erhoben. Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für diese Renten schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 Prozent.
Rentenabschläge ausgleichen
Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann ab einem Alter von 50 Jahren mögliche Rentenabschläge durch eine Zahlung von Beiträgen ausgleichen. Wie hoch diese sein müssen, klärt ein Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung.
Tipp:
Steuerlich gesehen ist es meist sinnvoller, die Abschlagszahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. Auch Teilzahlungen sind möglich – allerdings nur längstens bis zum regulären Rentenalter.
Checkliste: Wann Sie Ihre Altersrente bekommen können
Voraussetzungen | Regelaltersrente | Altersrente für langjährig Versicherte | Altersrente für besonders langjährig Versicherte | Altersrente für schwerbehinderte Menschen |
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Mindestalter (vorzeitige Rente mit Abschlag) | 65 - 67 (vorzeitige Rente nicht möglich) | 63 | 63 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend, vorzeitige Rente nicht möglich) | 60 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Normale Altersgrenze | 65 - 67 (ab Jahrgang 1947 schrittweise steigend) | 65 - 67 (ab Jahrgang 1949 schrittweise steigend) | 63 - 65 (ab Jahrgang 1953 schrittweise steigend) | 63 - 65 (ab Jahrgang 1952 schrittweise steigend) |
Wartezeit (Mindestversicherungszeit) | 5 Jahre | 35 Jahre | 45 Jahre | 35 Jahre |
Anrechenbare Zeiten (u.a.) | Beitrags- und Ersatzzeiten Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Ehescheidung) oder Rentensplitting Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs |
Beitrags- und Ersatzzeiten Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten Zeiten aus Versorgungsausgleich (nach Ehescheidung) oder Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten |
Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit, Zeiten mit Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Minijobs, Zeiten des Bezugs von Entgelt ersatzleistungen (ohne Zeiten des Bezugs von ALG II) und freiwillige Beiträge (erst nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen) |
Beitrags- und Ersatzzeiten, Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und aus Minijobs, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten |
Besonderheit | - | - | Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Rente können nur bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers anerkannt werden. | Schwerbehinderung (GdB 50, vom Versorgungsamt nachgewiesen), bei Versicherten bis Jahrgang 1950 auch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausreichend |
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