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Rente und Kindererziehung

Die Deutsche Rentenversicherung rechnet für bestimmte Kindererziehungszeiten Versicherungsmonate auf dem Rentenkonto an.

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Rente und Kindererziehung

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Kinder zu erziehen kostet Zeit – oft auch Arbeitszeit. Damit sich das nicht negativ auf die spätere Rente auswirkt, werden bestimmte Zeiten der Kindererziehung so gewertet, als hätten Mütter und Väter in dieser Zeit selbst Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt. Salopp spricht man hier von einer “Mütterrente”. Es geht dabei aber nicht um eine gesondert ausgezahlte Rente. Vielmehr bringen die Kindererziehungszeiten ein Rentenplus und sie schaffen Rentenansprüche. In manchen Fällen erhalten erziehende Eltern alleine aufgrund der Erziehungszeit später eine Altersrente. 

Für die Mütterrente zählt das Geburtsjahr

  • Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, werden bis zu 36 Monate als Kindererziehungszeiten anerkannt. Das entspricht drei Entgeltpunkten (Rentenpunkten).
  • Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, bekommen Mütter oder Väter bis zu 2,5 Entgeltpunkte pro Kind auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Mit der Ende 2025 verabschiedeten so genannten Mütterrente III werden ab 2027 alle Mütter – egal wann ihre Kinder geboren wurden – gleichgestellt. Dann werden bei der Rente pro Kind generell drei Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Wie dabei technisch verfahren wird, erfahren Sie am Ende dieses Textes.   

Wer gleichzeitig mehrere Kinder erzieht, etwa weil es sich um Zwillinge handelt oder während der Erziehungszeit weiterer Nachwuchs hinzukam, für den verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.

Entgeltpunkte: Wichtig für die Rente

Entgeltpunkte sind die zentrale Rechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer diese Punkte fleißig sammelt, erhält im Alter mehr Rente Aber was sind eigentlich Entgeltpunkte und wie bekommt man sie?

So viel Rente gibt es für Kindererziehungszeit

Mütter oder Väter werden während der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit  so gestellt, als hätten sie das Jahresdurchschnittsentgelt aller Rentenversicherten verdient. 2026 entspricht dies einem monatlichen Entgelt von 4.328 Euro. Auf dem Rentenkonto wird ihnen deshalb etwa ein voller Entgeltpunkt gutgeschrieben. Die Summe aller Entgeltpunkte auf dem Konto wird später mit dem “aktuellen Rentenwert” multipliziert, der jährlich zum 1. Juli neu festgelegt wird. So ergibt sich die Höhe der monatlichen Rente. Die Kindererziehungszeiten wirken sich also direkt auf die Rentenhöhe aus.

Wer Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten hat

Die Kindererziehungszeit gilt für Kinder, die in Deutschland leben und erzogen werden. Sie wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht oder erzogen hat. Teilen sich Mutter und Vater die Erziehungsarbeit, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit.

Sollen die Versicherungszeiten aufs Konto des Vaters gehen, müssen beide Elternteile das der Rentenversicherung schriftlich mitteilen. Diese Erklärung gilt nur für maximal zwei Monate rückwirkend. Auch später ist die Zuordnung zum Vater manchmal noch möglich. Dafür muss allerdings belegt werden, dass dieser die Erziehung überwiegend übernommen hat.

Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften wird im Einzelfall entschieden. Dazu berät die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Hotline 0800 1000 4800.

Anspruch haben unter bestimmten Voraussetzungen auch:

  • Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern
  • Großeltern und Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall aber nicht mehr bestehen.

Achtung: Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die während der Erziehung und nach Erreichen ihrer regulären Altersgrenze eine volle Altersrente beziehen sowie Bezieher , einer Pension oder einer berufsständische Altersversorgung.

Antrag auf Anerkennung der Kindererziehungszeit stellen

Die Anerkennung der Kindererziehungszeit muss bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich beantragt werden – über das Formular V0800. Das ist eine reine Formsache, wenn man Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorlegen kann.

 

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Dank Kindern zur Rente

Für einen Anspruch auf die reguläre Altersrente sind mindestens 60 Monate (= fünf Jahre) mit Beitragszeiten erforderlich. Die Kindererziehungszeiten werden hierbei voll mitgezählt. Das heißt, in einigen Fällen erlangen Elternteile allein durch die Erziehung ihrer Kinder einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente – ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.

Das ist vor allem für Eltern interessant, die von Berufs wegen nicht in der Deutschen Rentenversicherung, sondern beispielsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind. Voraussetzung: Die Kindererziehung wird in diesem Alterssicherungssystem nicht annähernd so gleichwertig berücksichtigt wie von der Deutschen Rentenversicherung. Für Beamte gelten die Kindererziehungszeiten deshalb nicht.

Tipp:
Freiwillige Beiträge nachzahlen lohnt sich

Wer knapp an der Fünf-Jahres-Hürde scheitert, für den lohnt sich in der Regel, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, um auf die erforderliche Mindestversicherungszeit zu kommen. Der monatliche Mindestbeitrag dafür liegt derzeit bei 112,16 Euro (Stand 2026).

Ein Plus für arbeitende Eltern

Wer in der Kindererziehungszeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, , sammelt doppelt Punkte: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu dem angerechnet, was die arbeitenden Eltern selbst über die monatlichen Rentenbeiträge einzahlen. Das gilt allerdings nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze. Stand 2026 wird das Rentenplus durch die Kindererziehungszeit ab einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.121 Euro gekappt. Wer als erziehender Elternteil beispielsweise monatlich 1.000 Euro mehr verdient, für den sinkt der rentenrechtliche Wert der Kindererziehungszeit entsprechend.

Später relevant: Kinderberücksichtigungszeit

Neben den Kindererziehungszeiten gibt es auch die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten (KBZ) bis zum 10. Geburtstag eines Kindes. Bei mehreren Kindern endet diese Zeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Für die Zuordnung dieser Zeit zu Mutter oder Vater gelten die gleichen Regeln wie bei der Kindererziehungszeit. Manchmal bietet es sich für Eltern an, die KBZ unter sich aufzuteilen und sie zeitweise dem Vater und danach der Mutter zuzuordnen. Dieser Wechsel kann auch mehrfach stattfinden. Hierüber sollte man sich bei der Rentenversicherung beraten lassen. 

Beispiel für Kinderberücksichtigungszeit
Geburt des ersten Kindes15.2.2005
Geburt des zweiten Kindes11.2.2007
Kinderberücksichtigungszeit15.2.2005 – 11.2.2017

Kinderberücksichtigungszeiten allein begründen noch keinen Rentenanspruch, aber in Kombination mit anderen Zeiten können sie sich positiv bemerkbar machen:

  • Sie können oft zusätzliche Entgeltpunkte bringen, etwa durch die Aufwertung niedriger Teilzeitentgelte in der KBZ sowie bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder unter 10 Jahren,
  • Sie erhalten die Anwartschaft auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aufrecht.
  • Sie können sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten rentensteigernd auswirken.
  • Sie werden auf die Mindestwartezeit für die vorgezogenen  Altersrenten angerechnet, bei der fünfjährigen Wartezeit für die reguläre Altersrente zählen sie jedoch nicht mit.
  • Wichtig insbesondere: Durch Kinderberücksichtigungszeiten erwerben viele Frauen den Anspruch auf die abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wann bringt die Kinderberücksichtigungszeit ein Rentenplus?

Dies betrifft die Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes und gilt in zwei Fällen.

Aufwertung von niedrigem Arbeitsentgelt: Häufig sind gerade Mütter in der KBZ in Teilzeit beschäftigt. Sie erwerben hierdurch auch nur niedrige Rentenansprüche. Diese können jedoch aufgewertet werden – und zwar um maximal 50 Prozent, aber nur bis zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres.

Beispiel: Die Mutter eines vierjährigen Kindes erzielt 2026 ein Arbeitsentgelt von 34.000 Euro, dieses wird – was die Rente betrifft – in der KBZ auf 51.000 Euro hochgewertet. Die volle Aufwertung um 50 Prozent greift hier, weil der aufgewertete Betrag noch knapp unterhalb des Durchschnittsentgelts von 2026 liegt (51944 Euro). Die Betreffende kann damit 2026 fast einen vollen Entgeltpunkt erwerben.

Entgeltpunkte bei gleichzeitiger Erziehung: Wenn Sie zwei oder mehr Kinder zwischen drei und zehn Jahren gleichzeitig erziehen, können Sie auch ohne eine sonstige versicherungspflichtige Tätigkeit ein Rentenplus erwerben. Für jedes Jahr gleichzeitiger Erziehung wird ein Rentenanspruch anerkannt als ob Sie jährlich ein Arbeitseinkommen im Wert von einem Drittel Entgeltpunkt erzielt hätten.

Zusätzliche Entgeltpunkte wegen einer KBZ werden allerdings auf den Rentenkonte nur gutgeschrieben, wenn später - bei Rentenbeginn - 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachgewiesen werden. Das fällt allerdings meist nicht allzu schwer, da bei diesen 25 Jahren auch die Kinderberücksichtigungszeiten mitgerechnet werden.

Wichtig zudem: Die zusätzlichen Entgeltpunkte in dert KBZ gibt es nur für Erziehungszeiten ab 1992.

Mütterrente III – wie sie umgesetzt wird

Zum 1.1.2027 wird die sogenannte Mütterrente III eingeführt. Für erziehende Elternteile mit vor 1992 geborenen Kindern wird die rentenrechtliche Kindererziehungszeit hierdurch um sechs Monate auf dann drei Jahre verlängert. Die vollständige Umsetzung in der Rentenberechnung erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen aber erst 2028.

Denjenigen, die vor 2028 bereits Rente beziehen, steht die “Mütterrente III” allerdings auch für Rentenbezugsmonate im Jahr 2027 zu. Diese wird aber Anfang 2028 rückwirkend als Zuschlag zur Rente ausgezahlt. Der Zuschlag, der künftig jeweils – wie generell die Rente – zum 1. Juli jedes Jahres angepasst wird, entspricht dabei dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres.

Beispiel: Eine Mutter eines 1991 geborenen Kindes ist im März 2026 in Rente gegangen. Bei der Erstberechnung der Rente werden für dieses Kind noch 2,5 Jahre Kindererziehungszeit zugrunde gelegt. Ab 2027 stehen ihr aber drei volle Jahre und drei Entgeltpunkte zu. Für die Zeit von Januar bis Dezember 2027 ergibt sich dadurch ein zusätzlicher Rentenanspruch. Anfang 2028 erhält sie einen Nachzahlungsbetrag für diese Monate sowie einen dauerhaften Zuschlag in Höhe von 0,5 Entgeltpunkten, der ihrer Rente fortan jeden Monat hinzugefügt wird. Die laufende Rente steigt also dauerhaft; die Nachzahlung gleicht die Monate aus, in denen der Zuschlag noch nicht laufend berücksichtigt wurde.

In der Regel gibt es den Zuschlag automatisch und ohne Antrag. Dies gilt immer dann, wenn auf dem Rentenkonto die bis zum 10. Geburtstag eines Kindes gehenden Kinderberücksichtigungszeiten registriert sind. Sind diese Zeiten etwa bei der Mutter bereits eingetragen, so wird die “Mütterrente III” für die Lebensmonate 31–36 eines Kindes automatisch bei der Mutter berücksichtigt.

Einfacher wird die Umsetzung der Mütterrente III für alle, die ab 2028 in Rente gehen. Bei ihnen werden – wie bisher bei Eltern von ab 1992 geborenen Kindern – drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im Wert von rund drei Entgeltpunkten pro Kind berücksichtigt. Damit werden ab 2028 alle erziehenden Elternteile unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder rentenrechtlich gleichgestellt.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Weitere Auskünfte zum Thema Kindererziehungszeiten erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Tipp: Expertenforum nutzen

Haben Sie Fragen zum Thema Rente oder Reha? Nutzen Sie unser Expertenforum! Hier erhalten Sie Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der DRV Knappschaft-Bahn-See.


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