Mütterrente
Was ist die Mütterrente?
Die Mütterente ist keine eigene Rentenart, so wie etwa die Hinterbliebenenrente oder die Erwerbsminderungsrente. Der Begriff steht vielmehr für eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rente. Er stammt auch nicht aus dem Rentenrecht, sondern aus dem Bundestagswahlkampf 2013. Damals haben die Unionsparteien für eine rentenrechtliche Gleichbehandlung von Müttern älterer und jüngerer Kinder geworben.
Zwei Gesetzesreformen – Mütterrente I und Mütterrente II – brachten schrittweise Verbesserungen für Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern. Aber erst mit der Ende 2025 verabschiedeten Mütterrente III werden sie mit Müttern von nach 1991 geborenen Kindern ab Mitte 2026 gleichgestellt werden.
Wer bekommt Mütterrente?
Mütterrente bekommt, wer eine Altersrente empfängt und Kindererziehungszeit anerkannt bekommt. Das kann zur selben Zeit immer nur ein Elternteil sein. Grundsätzlich ist das zunächst die Mutter. Das gilt auch, wenn sich beide Eltern die Erziehung teilen. Darüber hinaus können auch andere Erziehende Kindererziehungszeit anerkannt bekommen und somit Mütterrente erhalten, zum Beispiel:
- Elternteile gleichgeschlechtlicher Paare
- Adoptiveltern
- Pflegeeltern
- Stiefeltern
- Großeltern und andere Verwandte.
Können auch Väter Mütterrente bekommen?
Ja. Entscheidend für die Anerkennung einer Erziehungszeit ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Zwar geht die Rentenversicherung zunächst von der Mutter aus. Jedoch können Eltern die Kindererziehungszeit auf den Vater übertragen – rückwirkend maximal zwei Monate. In diesem Fall benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Elternteile. Ohne eine solche Erklärung muss der Vater nachweisen, dass er das Kind überwiegend erzogen hat.
Was bringt die Mütterrente konkret?
Bislang gilt:
- Für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten Erziehende bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf ihr Rentenkonto angerechnet.
- Als Verdienst wird der deutsche Durchschnittsverdienst angenommen. Entsprechend gibt es bis zu 2,5 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto.
- Für seit 1992 geborene Kinder gibt es bis zu drei Erziehungsjahre und entsprechend drei Entgeltpunkte.
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern ab Mitte 2026 Müttern (und erziehenden Vätern) mit nach 1991 geborenen Kindern gleichgestellt werden. Diese bekommen drei Entgeltpunkte pro Kind für die Rente gutgeschrieben.
Bei mehreren Kindern verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend, unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt. Wer also zum Beispiel nach 1992 geborene Zwillinge erzogen hat, bekommt dafür bis zu sechs Jahre angerechnet.
Was sind die Voraussetzungen für die Mütterrente?
Die Mütterrente bessert die Altersrente auf. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Anspruch auf Altersrente besteht. Altersrente kann nur bekommen, wer mindestens fünf Jahre (60 Monaten) gesetzlich rentenversichert war. Man spricht von der allgemeinen Wartezeit.
Mütter und Väter, die weniger als fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben, können diese Hürde trotzdem nehmen. Denn: Die Rentenversicherung berücksichtigt auch die Zeiten der Kindererziehung. Wer zum Beispiel zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann bereits auf fünf (2 x 2,5 Jahre) Erziehungsjahre kommen. Damit wäre die Mindestversicherungszeit bereits erfüllt.
Daneben gelten die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Dazu zählt zum Beispiel, dass Sie Ihr Kind – von Ausnahmen abgesehen – überwiegend in Deutschland erzogen haben müssen.
Wer hat keinen Anspruch auf Mütterrente?
Keinen Anspruch auf Mütterrente haben Sie, wenn Sie
- auch mit den Erziehungszeiten nicht die allgemeine Wartezeit erfüllen, also mindestens fünf Versicherungsjahre vorweisen können,
- während der Erziehung schon eine Altersvollrente, eine Beamtenpension oder eine berufsständische Altersversorgung bekommen haben,
- Ihr Kind im Ausland erzogen haben – von Ausnahmen abgesehen.
Renten-Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt – was tun?
Wer zum Beispiel lange selbständig war, scheitert unter Umständen auch mit Kindererziehungszeiten knapp an der Fünf-Jahres-Hürde. Dann gibt es die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten, um die fehlende Zeit auszugleichen. Lassen Sie sich hierzu am besten von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten.
Können auch Beamte Mütterrente bekommen?
Nein. Das Versorgungssystem für Beamte sieht gesonderte Regelungen vor.
Wie hoch ist die Mütterrente?
Die Mütterrente lässt zusätzliche Entgeltpunkte (Rentenpunkte) auf das Rentenkonto fließen. Entgeltpunkte (EP) sind die Währung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wert eines Entgeltpunktes wird regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres jeweils für die alten und die neuen Bundesländer angepasst.
Seit Juli 2025 bedeutet ein Entgeltpunkt eine monatliche Rente von 40,79 Euro. Bei maximal drei EP für ein Kind sind also gut 122 Euro zusätzliche Rente drin.
Wie Eltern von der Mütterrente profitieren
| Bonus in EP | monatl. Rentenplus | |
|---|---|---|
| Kind vor 1992 geboren | bis zu 2,5 EP | 101,98 € |
| Kind 1992 oder später geboren | bis zu 3 EP | 122,37 € |
*Stand 1.7.2025
Wer fleißig Entgeltpunkte sammelt, erhält im Alter mehr Rente. Aber was sind eigentlich Entgeltpunkte und wie bekommt man sie?
Muss ich die Mütterente beantragen?
Für die Mütterente selbst ist in der Regel kein Antrag nötig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.
Allerdings müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Das ist eine reine Formsache, wenn man Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorlegen kann. Für den Antrag gibt es ein Formblatt V800, das man im Internet unter herunterladen kann.
Kürzung der Mütterrente bei Arbeit während der Erziehung
Für Berufstätige zahlt sich die Mütterrente nicht immer voll aus. Denn Versicherte können pro Jahr insgesamt nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte für die Rente bekommen. Bei einem zu hohen Einkommen neben der Erziehung wird der Rentenanspruch aus der Kindererziehungszeit entsprechend gekürzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis im September 2020 bestätigt.
Der Hintergrund: Entscheidend ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie begrenzt die Höhe der Beiträge, die Versicherte leisten müssen, aber auch den Anspruch auf Rentenzahlungen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt. 2026 liegt sie bundeseinheitlich bei 101.400 Euro Bruttojahresverdienst.
Weil das etwas mehr als der doppelte Durchschnittsverdienst ist, können jährlich nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte aufs Konto fließen. In einem solchen Fall kann es lohnen, die Kindererziehungszeiten auf den anderen Partner zu übertragen.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Tipp: Expertenforum nutzen
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