Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind per Gesetz in die Rentenversicherung einbezogen. Dazu zählen vor allem Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerben, Künstler, Publizisten, Hebammen und selbstständige Lehrer. Bei ihnen geht der Gesetzgeber von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. Alle anderen Selbständigen können die Rentenversicherungspflicht beantragen. Wer nicht die Versicherungspflicht beantragen will, sollte überlegen, ob er die freiwillige Versicherung wählt.
Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die
- in die Handwerksrolle eingetragen sind und
- tatsächlich selbstständig arbeiten.
Die Versicherungspflicht hängt aber auch davon ab, ob der Selbstständige ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausübt. Nach mindestens 18 Jahren Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung können sich selbstständige Handwerker allerdings auch anderweitig für das Alter absichern.
Selbstständige in einem zulassungspflichtigen Gewerbe sind in jedem Fall rentenversicherungspflichtig. Auch wer bereits vor 2004 in einem damals zulassungspflichtigen, heute aber zulassungsfreien Handwerksbetrieb versicherungspflichtig war, unterliegt heute noch der Versicherungspflicht. Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen in jedem Fall in die Handwerksrolle eingetragen sein.