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Selbstständige und Rente

Die meisten Selbstständigen in Deutschland müssen sich um ihre Altersvorsorge selbst kümmern. Einige sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die anderen kann sich eine freiwillige Mitgliedschaft lohnen.

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Apothekerin unterhält sich mit Kundin.

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Mitgliedschaft bringt umfassenden Schutz

Ein großer Teil der Selbstständigen in Deutschland ist bisher nicht verpflichtet, für das Alter, für das Risiko von Erwerbsminderung oder für den eigenen Todesfall Vorsorge zu treffen. Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind dagegen schon jetzt in die gesetzliche Rentenversicherung eingebunden, zum Beispiel selbstständige Handwerker, Künstler und Publizisten. Sie profitieren vom umfassenden Schutz der Rentenversicherung – von einer eventuell nötigen Rehabilitation im Krankheitsfall bis hin zur Absicherung der Familie.

Allen anderen Selbstständigen steht die Rentenversicherung wahlweise offen: über die „Versicherungspflicht auf Antrag“ oder über die „freiwillige Versicherung“. Welche Form der Absicherung im Einzelfall am besten ist, erfahren Selbstständige am besten in einem Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung.

Wer ist selbstständig?

Wer selbstständig tätig ist, arbeitet auf eigene Rechnung, trägt das unternehmerische Risiko, unterliegt keiner Weisung eines Vorgesetzten oder eines Auftraggebers und bestimmt seine Arbeitszeit selbst. Zudem sind Selbstständige nicht in die Arbeitsorganisation eines Unternehmens eingebunden, sind keiner Person gegenüber berichtspflichtig und können ihren Arbeitsort normalerweise selbst bestimmen.

Statusfeststellung

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer Zweifel, ob die vereinbarte Arbeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung („Angestellter“) anzusehen ist, kann man eine Klärung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Im Jahr 2016 wurde auf diese Weise in 65.000 Fällen der Status eines Erwerbstätigen festgestellt.

Ergibt die Prüfung der Clearingstelle, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beginnt die Sozialversicherungspflicht generell mit dem Tag des Arbeitsbeginns. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst ab der Entscheidung durch die Clearingstelle erfolgen, wenn

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt wird,
  • der Betroffene dem verspäteten Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt oder
  • zwischen Tätigkeitsbeginn und der Entscheidung der Clearingstelle bereits eine andere Absicherung für den Krankheitsfall oder für das Alter vorlag, die vom Leistungsumfang der gesetzlichen Absicherung entspricht.

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind per Gesetz in die Rentenversicherung einbezogen. Dazu zählen vor allem Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerben, Künstler, Publizisten, Hebammen und selbstständige Lehrer. Bei ihnen geht der Gesetzgeber von einer besonderen Schutzbedürftigkeit aus. Alle anderen Selbständigen können die Rentenversicherungspflicht beantragen. Wer nicht die Versicherungspflicht beantragen will, sollte überlegen, ob er die freiwillige Versicherung wählt.

Selbstständige Handwerker gehören traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die

  • in die Handwerksrolle eingetragen sind und
  • tatsächlich selbstständig arbeiten.

Die Versicherungspflicht hängt aber auch davon ab, ob der Selbstständige ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausübt. Nach mindestens 18 Jahren Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung können sich selbstständige Handwerker allerdings auch anderweitig für das Alter absichern.

Selbstständige in einem zulassungspflichtigen Gewerbe sind in jedem Fall rentenversicherungspflichtig. Auch wer bereits vor 2004 in einem damals zulassungspflichtigen, heute aber zulassungsfreien Handwerksbetrieb versicherungspflichtig war, unterliegt heute noch der Versicherungspflicht. Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen in jedem Fall in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Für diese Handwerksbetriebe gilt Zulassungs- und Rentenversicherungspflicht
AugenoptikerGerüstbauerOfen- und Luftheizungsbauer
BäckerGlasbläser und -apparatebauerOrgel- und Harmoniumbauer
Behälter- und ApparatebauerGlaserOrthopädietechniker und -schuhmacher
Betonstein- und Terrazzo-HerstellerGlasveredlerParkettleger
Boots- und SchiffbauerHörgeräteakustikerRaumausstatter
Böttcher InformationstechnikerRollladen- und Sonnenschutztechniker 
BrunnenbauerInstallateure und HeizungsbauerSchilder- und Lichtreklamehersteller 
BüchsenmacherKälteanlagenbauerSchornsteinfeger
ChirurgiemechanikerKarosserie- und FahrzeugbauerSeiler
DachdeckerKlempnerSteinmetze und Bildhauer
Drechsler und HolzspielzeugmacherKonditorenStraßenbauer
ElektromaschinenbauerKraftfahrzeugtechnikerStuckateure
ElektrotechnikerLandmaschinenmechanikerTischler
EstrichlegerMaler und LackiererWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
FeinwerkmechanikerMaurer und BetonbauerZahntechniker
FleischerMechaniker für Reifen- und VulkanisationsbauerZimmerer
Fliesen-, Platten- und MosaiklegerMetallbauerZweiradmechaniker
Friseure  

 

Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst die erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung – besitzen. Eine persönliche Haftung oder eine Funktion als Kommanditist spielen für die Rentenversicherungspflicht keine Rolle.

Selbstständige, die in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerkerähnlichen Gewerbe tätig sind, fallen nicht unter die Versicherungspflicht.

Hausgewerbetreibende

Auch Hausgewerbetreibende sind versicherungspflichtig, wenn sie

  • in eigener Arbeitsstätte und
  • im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden arbeiten. Dies können auch gemeinnützige Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften sein.

Hausgewerbetreibende unterliegen zwar keiner Weisungsbefugnis und können Arbeitnehmer beschäftigen, sind aber wirtschaftlich abhängig, denn der Auftraggeber trägt das Unternehmerrisiko und erhält den Gewinn.

Nicht zu den versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden zählen die Heimarbeiter. Sie sind rechtlich gesehen Arbeitnehmer und bereits deshalb rentenversicherungspflichtig.

Künstler und Publizisten

Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig, wenn

  • ihre entsprechende Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt,
  • sie mindestens 3900 Euro im Jahr verdienen und
  • höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Als Künstler gelten alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Zu den Publizisten gehören vor allem Schriftsteller und freie Journalisten sowie Dozenten für Publizistik.

Selbstständige mit einem Auftraggeber

Selbstständige, die in der Regel und dauerhaft nur einen Auftraggeber haben, sind ebenfalls rentenversicherungspflichtig. Voraussetzung: Sie dürfen keinen/keine Arbeitnehmer mit einem (Gesamt-)Verdienst von mehr als 450 Euro monatlich beschäftigen.

Mehrfach versicherungspflichtige Selbstständige

Zu dieser Gruppe gehören z.B. Handwerksmeister, die nebenher noch als Sportlehrer selbstständig arbeiten. Auch wer als Arbeitnehmer (in Teilzeit) arbeitet und nebenher noch einer selbstständigen (Teilzeit-)Tätigkeit nachgeht, ist in beiden Bereichen versicherungspflichtig.

Meldepflicht

Wer nicht als Handwerker versicherungspflichtig ist, muss sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit bei seinem Rentenversicherungsträger melden. Bei verspäteter Meldung kann die Rentenversicherung Beiträge nachfordern.

Nicht meldepflichtig, weil automatisch gemeldet werden

  • Seelotsen von den Lotsenbrüderschaften (an die Knappschaft)
  • Küstenschiffer von den Gewerbeämtern (an die DRV Knappschaft-Bahn-See)
  • Küstenfischer von den Fischereiämtern (an die DRV Knappschaft-Bahn-See)
  • Hausgewerbetreibende (an die zuständige Einzugsstelle).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Wer von seiner Tätigkeit und seiner Einkommenshöhe eher einem Arbeitnehmer als einem Selbstständigen ähnelt, ist rentenversicherungspflichtig. Gibt es Hinweise, dass jemand sowohl Selbstständiger als auch Arbeitnehmer sein kann, muss geprüft werden, ob ggf. tatsächlich die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. In diesem Fall besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich dagegen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.

Zum Kreis arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger gehören Erwerbstätige, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit normalerweise keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn ein Dauerauftragsverhältnis vorliegt oder ein Auftrag regelmäßig wieder erteilt wird. Laut Gesetz wird eine Tätigkeit im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte allein aus diesen Tätigkeiten erzielt.

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungspflichtig ist, hängt ausschließlich von den Verhältnissen der Gesellschaft ab. Beschäftigt sie

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer und
  • ist zugleich für mehrere Auftraggeber tätig,

ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig.

Video: Existenzgründer in der gesetzlichen Rentenversicherung

Existenzgründer und Selbstständige können sich über die Deutsche Rentenversicherung absichern. Dazu gibt es zwei Optionen: Versicherungspflicht auf Antrag oder freiwillige Versicherung.

Versicherungspflicht auf Antrag vs. Freiwillige Versicherung

Wer als Selbstständiger nicht per Gesetz der Rentenversicherung angehört, kann die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern.

Versicherungspflicht auf Antrag

Wer auf Antrag Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen will, muss einen entsprechenden Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit stellen. Wer den Antrag innerhalb der ersten drei Monate stellt, wird rückwirkend versicherungspflichtig; bei späterem Antrag beginnt die Versicherungspflicht am Tag nach Eingang des Antrags bei der Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, in der Regel mit Ende der Selbstständigkeit.

Wichtig:
  1. Wer sich für die Versicherungspflicht auf Antrag entschieden hat, kann sie nicht mehr abwählen. Sie bleibt dann bis zum Ende der selbstständigen Tätigkeit bestehen.
  2. Wer auch Erwerbsminderungsschutz haben oder behalten will, muss die Versicherungspflicht wählen – nach dem Ausscheiden aus einer versicherten Beschäftigung innerhalb von höchstens 24 Monaten

Freiwillige Versicherung

Durch freiwillige Beiträge steht auch Selbstständigen das komplette Leistungspaket der Rentenversicherung offen. Dazu können neben dem Anspruch auf eine Altersrente auch der Anspruch auf eine Reha-Leistung sowie eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente gehören – allerdings nur, wenn zuvor eine ausreichende Pflichtversicherungszeit vorliegt.

Freiwillige Beiträge von Selbstständigen lohnen sich deshalb vor allem, wenn man damit einen bereits bestehenden Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten kann. Dazu muss man

  • vor 1984 bereits eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt und
  • seit 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und
  • weiterhin jeden Monat Rentenbeiträge zahlen.
Die Grafik zeigt die Unterschiede zwischen der Pflichtversicherung auf Antrag und der freiwilligen Versicherung. Beide Möglichkeiten stehen Selbstständigen in der Deutschen Rentenversicherung offen. Sie Unterscheiden sich in der Höhe der Beiträge und in den Leistungen, die Versicherte bekommen.

Beiträge bei Versicherungspflicht

Versicherungspflichtige Selbstständige zahlen normalerweise den sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch können sie aber auch einen vom persönlichen Einkommen abhängigen Beitrag zahlen.

Regelbeitrag

Dieser richtet sich nach der Bezugsgröße (2023: 3395 Euro monatlich in den alten beziehungsweise 3290 Euro in den neuen Ländern). Unter Berücksichtigung des aktuellen Beitragssatzes der Rentenversicherung (= 18,6 Prozent), ergibt sich damit ein monatlicher Regelbeitrag in Höhe von 631,47 Euro im Westen beziehungsweise 611,94 Euro im Osten.

Halber Regelbeitrag

In den ersten drei Jahren nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen Unternehmer auf Antrag nur den halben Regelbeitrag zahlen. Selbstständige können jedoch beantragen, auch schon in den ersten drei Jahren den vollen Regelbeitrag zu zahlen.

Einkommensgerechter Beitrag

Auf Wunsch kann der Rentenversicherungsbeitrag von Selbstständigen auch niedriger oder höher als der Regelbeitrag sein. Voraussetzung: Sie weisen anhand des letzten Steuerbescheids ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen nach oder sie lassen es schätzen (gilt vor allem für neue Selbstständige).

Als Arbeitseinkommen gilt der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht. Das kann die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des abgelaufenen und des vorherigen Kalenderjahres sein, aber auch der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Das nachgewiesene Arbeitseinkommen wird jährlich zum Jahresanfang automatisch dynamisiert.

Im Jahr 2023 kann der monatliche Rentenbeitrag zwischen mindestens 96,72 Euro und höchstens 1357,80 Euro liegen.

Hinweise:

Künstler und Publizisten, Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer sowie Hausgewerbetreibende können nur einkommensgerechte Beiträge zahlen.

Es gilt jeweils der Dynamisierungsfaktor für das Jahr, für das der letzte Einkommentsteuerbescheid vorliegt. Weitere Informationen in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“ auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Fälligkeit der Beiträge

Die Rentenbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Wer am Bankeinzugsverfahren teilnimmt, vermeidet eventuelle Säumniszuschläge.

Bis Ende Februar jedes Jahres verschickt die Rentenversicherung einen Nachweis über die gezahlten Beiträge für das vergangene Kalenderjahr.

Sozialklausel

Wer bereits im Voraus weiß, dass sein Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr mit großer Sicherheit um mindestens 30 Prozent von dem im letzten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkommen abweichen wird, kann eine Sozialklausel in Anspruch nehmen. Dann werden nur Rentenbeiträge entsprechend dem laufenden Einkommen fällig. Als Nachweis gilt zum Beispiel eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine präzise Selbsteinschätzung.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Sie haben Fragen zum Thema? Dann posten Sie Ihre Frage in unserem Expertenforum und erhalten Sie kompetente Antworten von Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Weitere Informationen gibt es auf www.deutsche-rentenversicherung.de oder unter der kostenlosen Servicenummer 0800 1000 4800.


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