Inhalt
Wie funktioniert das Rentensplitting?
Seit 2002 gibt es die Möglichkeit des Rentensplittings als Alternative zur Witwer- oder Witwenrente. Dabei haben beide Partner die Möglichkeit, die Rentenansprüche aus der Ehezeit untereinander aufzuteilen. Als Ehezeit gilt die Zeit von der Heirat oder Gründung der Lebenspartnerschaft bis zum Beginn der Altersrente.
Die von beiden Ehepartnern während der Ehe erworbenen Rentenansprüche werden dabei zu gleichen Teilen geteilt. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt also einen Teil seiner Ansprüche an den Partner ab. In der Regel führt das zu höheren eigenständigen Rentenansprüchen für die Frau.
Das Ergebnis des Splittings: Jeder Ehepartner erhält ab dem Eintritt in die Rente zu Lebzeiten seine eigene, durch das Splitting in der Höhe veränderte Rente. Nach dem Tod eines Partners bleibt diese Rente dem überlebenden Partner – anders als bei einer Witwenrente – auch nach einer erneuten Heirat erhalten.
Wann kommt Rentensplitting infrage?
Für das Rentensplitting können sich beide Partner erst entscheiden, wenn ihr Erwerbsleben abgeschlossen ist, sie also erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente haben oder ein Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente hat und der andere mindestens 65 Jahre alt ist.
Voraussetzungen fürs Rentensplitting
Ein Rentensplitting ist möglich, wenn
- die Ehe oder Lebenspartnerschaft ab 2002 geschlossen wurde
- bei früher geschlossenen Ehen, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind
- beide Partner dafür eine gemeinsame Erklärung bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben
- und beide Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt haben
Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören neben Pflichtbeiträgen aus der Erwerbstätigkeit unter anderem auch Zeiten der Ausbildung, der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit und freiwillige Beiträge.
Rentensplitting bei Tod
Witwen oder Witwer können das Rentensplitting nach dem Tod des Partners auch allein veranlassen – sofern beide Partner die Voraussetzung für das Splitting zu Lebzeiten nicht erfüllt hatten. Das geht aber nur, wenn er oder sie 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der Rentenversicherung gesammelt hat. Durch das Rentensplitting nach dem Tod kann sich für geschiedene Witwen und Witwer, die Kinder erziehen, ein Anspruch auf Erziehungsrente ergeben.
Eigene Rentenansprüche erhalten
Durch das Rentensplitting werden nicht nur Rentenansprüche geteilt, sondern auch Wartezeitmonate. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung, die erfüllt sein muss, damit eine Rente gezahlt werden kann. Das sind zum Beispiel fünf Jahre für die Regelaltersrente oder 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte. Witwen oder Witwer können durch die zusätzlichen Wartezeitmonate aus dem Rentensplitting also gegebenenfalls die Wartezeit für die eigene Rente erfüllen – und dadurch überhaupt erst eigene Rentenansprüche erhalten. Verlieren kann man Wartezeiten durch die Aufteilung aber nicht.
Verbindliche Entscheidung
Ein Rentensplitting ist für alle Beteiligten verbindlich. Das heißt: Nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung für ein Splitting gibt es keine Möglichkeit mehr, bei Tod des Partners statt des Rentensplittings eine Witwenrente zu bekommen.
Rentensplitting oder Witwenrente?
Das Rentensplitting ist eine komplexe Angelegenheit, die beispielsweise auch Auswirkungen auf Erwerbsminderungsrenten oder die Waisenrente von Kindern des Verstorbenen haben kann. Deshalb empfiehlt sich vor der Entscheidung eine ausführliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Berater rechnen die verschiedenen Varianten durch und beraten über Ansprüche und Folgen.
Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Tipp: Expertenforum nutzen
Haben Sie Fragen zum Thema Rente oder Reha? Nutzen Sie unser Expertenforum! Hier erhalten Sie Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der DRV Knappschaft-Bahn-See.