Voll- oder Halbwaisenrente
Kinder, die einen Elternteil verloren haben, haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente. Sie beträgt zehn Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte oder bereits erhalten hat.
Wer beide Eltern verloren hat, bekommt eine Vollwaisenrente. Sie beträgt 20 Prozent der Rente, die der Verstorbene oder die Verstorbenen erhalten hätten oder bereits erhalten haben.
Wer Anspruch auf eine Waisenrente hat
- leibliche oder adoptierte Kinder
- Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des/der Verstorbenen lebten
- Enkel und Geschwister, die im Haushalt des/der Verstorbenen lebten und von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden
Waisenrenten werden in der Regel bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Bis zum 27. Geburtstag kann die Waisenrente allerdings auch gezahlt werden, wenn der/die Waise
- sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet
- ein Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen anderen Freiwilligendienst ableistet
- sich in einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendiensten befindet
- aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten.
Wer einen Grundwehr- oder Zivildienst oder nach Juli 2011 den freiwilligen Wehrdienst absolviert hat, hat unter Umständen auch über den 27. Geburtstag hinaus Anspruch auf Waisenrente.
Waisenrente beantragen
Waisenrenten gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer mit der Antragstellung zu lange wartet, verliert Rentenansprüche. Die Waisenrente wird rückwirkend längstens für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt. Die Anträge gibt es zum Download auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Ausbildungsende mitteilen
Die Waisenrente wird in der Regel bis zum Ausbildungsende bezahlt. Ist die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen, sollten Waisen dies der Rentenversicherung mitteilen. Andernfalls zahlt die Rentenversicherung die Waisenrente weiter – und verlangt die zu viel gezahlten Renten später zurück.
Einkommen und Bafög
Bei Waisenrenten wird seit 1. Juli 2015 kein Einkommen mehr angerechnet. Allerdings hat die Waisenrente Auswirkungen, wenn der/die Waise während der Ausbildung Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe durch die Bundesagentur für Arbeit bekommt. Auf diese Beihilfen wird die Rente nämlich angerechnet – und die beiden Leistungen dadurch häufig gekürzt.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Tipp: Expertenforum nutzen
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