Zu den Alterseinkünften gehören alle Einnahmen in Form von Geld oder geldwerten Leistungen eines Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Die Steuerpflicht bleibt bestehen. Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung müssen ihre Rente jedoch noch nicht voll versteuern.
Die Steuerbelastung von Neurentnern erhöht sich aber seit 2005 kontinuierlich, weil der steuerpflichtige Teil der Renten von seinerzeit 50 Prozent des Rentenbetrages für Neurentner stufenweise von Jahr zu Jahr bis auf 100 Prozent im Jahre 2040 ansteigt.
Beamtenpensionen werden schon immer voll besteuert – auf der Basis der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung bestimmter Altersfreibeträge, heute Versorgungsfreibeträge genannt. Allerdings sinken diese für Neu-Pensionäre seit 2005 langsam ab. Als Ausgleich gibt es einen Zuschlag, der allerdings ebenfalls schrittweise abgesenkt wird. Bei Beginn der Versorgung im Jahre 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent der Versorgungsbezüge, höchstens aber 960 Euro. Der Zuschlag hierzu beträgt 288 Euro.
Altersbezüge aus Beitragszahlungen, die bereits früher vom Arbeitgeber als Lohn versteuert wurden – wie Gelder aus Direktversicherungen oder Pensionskassen – bleiben steuerfrei. Dagegen müssen Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung, für die seit 2002 von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Beiträge steuerfrei eingezahlt wurden, im Alter voll vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Altersentlastungsbetrag
Leibrente
Ertragsanteil
Steuern auf Renten
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