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Anwartschaftserhaltungszeiten
Freiwillig Versicherte erhalten nur dann eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= 60 Monaten) erfüllt hatten und seit 1. Januar 1984 jeden Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben. Folgende Zeiten erhalten eine solche ursprünglich bestehende Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht:
- Beitragszeiten
- Anrechnungszeiten, auch solche, die nicht bei der Rente bewertet werden
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen
- frühere Rentenbezugszeiten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Ländern vor 1992.
S. auch unter Erwerbsminderungsrenten
Freiwillige Rentenversicherung
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