Bis zu einer bestimmten Höhe werden Werbungskosten bei der Einkommensteuer automatisch berücksichtigt.
Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ein jährlicher Pauschbetrag von 1.230 Euro vom steuerpflichtigen Arbeitsverdienst abzugsfähig (§ 9a Nr. 1 a EStG). Wer höhere Ausgaben geltend machen möchte, muss alle Ausgaben durch Belege nachweisen. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich automatisch um diese Werbungskostenpauschale.
Die Pauschale verdoppelt sich für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn beide arbeiten.
Seit 1.1.2005 erhalten Versorgungsempfänger nur noch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro pro Jahr (§ 9a Nr. 1 b EStG).
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