Das Arbeitseinkommen ist die Grundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge (Beitragsbemessungsgrundlage) von versicherungspflichtigen Selbstständigen (zum Beispiel Handwerksmeistern). Bei abhängig Beschäftigten wird von Arbeitsentgelt gesprochen.
Arbeitseinkommen ist der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die als solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, werden als Arbeitseinkommen gewertet. Für nicht buchführungspflichtige Landwirte gelten besondere Einheitswerte.
Grundsätzlich werden die Beiträge von Selbstständigen einheitlich nach der so genannten Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 3.955 Euro monatlich) berechnet, egal, wie hoch das tatsächliche Arbeitseinkommen ist. Die Selbstständigen können aber auch auf ihren Wunsch hin niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn das tatsächliche Einkommen unter oder über dem Betrag der Bezugsgröße liegt. Mindestens ist aber ein Arbeitseinkommen von 603 Euro monatlich (2026) zugrunde zu legen.
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