Arbeitnehmer
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Aus ihm wird durch Multiplikation mit dem Beitragssatz (2026: 18,6 Prozent) der Rentenversicherungsbeitrag berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist gleichzeitig der Betrag, der im Versicherungsverlauf und in den Anlagen zum Rentenbescheid als versichertes Einkommen ausgewiesen ist und aus dem die Rente berechnet wird.
Versicherungspflichtige Selbstständige
Bei versicherungspflichtigen Selbstständigen ist Beitragsbemessungsgrundlage das beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Freiwillig Versicherte
können die Höhe ihres Beitrags zwischen einem Mindestbeitrag und einem Höchstbeitrag frei bestimmen. Der Mindestbeitrag orientiert sich an der Einkommensgrenze für die geringfügige Beschäftigung (2026: 603 Euro) und beträgt demnach einheitlich in Ost und West monatlich 112,16 Euro, der Höchstbeitrag 1.571,70 Euro.
Künstler oder Publizisten
Hier zahlen die Künstlersozialkasse und die Künstlerinnen und Künstler jeweils die Hälfte des Beitrags.
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