Beitragsfreie Zeiten – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Beitragsfreie Zeiten

Auch bestimmte beitragsfreie Zeiten zählen für den Rentenanspruch und bei der Berechnung der Rente mit: Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.

  • Ersatzzeiten sind Zeiten nach vollendetem 14. Lebensjahr, in denen Versicherte durch außergewöhnliche Umstände an der Beitragszahlung gehindert waren. Beispiele dafür sind Kriegsdienst, Vertreibung oder politische Haft in der früheren DDR. Ersatzzeiten zählen bei der Erfüllung sämtlicher geforderter Versicherungszeiten und bei der Rentenberechnung mit. Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt
  • Anrechnungszeiten sind Zeiten, während denen der Versicherte aus besonderen, meist persönlichen Gründen an einer Beitragszahlung gehindert war. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Schwangerschaft sowie Arbeitslosigkeit, wenn hierfür keine Beiträge gezahlt wurden, ebenso Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr. Anrechnungszeiten zählen nur in bestimmten Fällen zu den Versicherungszeiten mit.
  • Die Zurechnungszeit soll eine angemessene Rente gewährleisten, wenn der Versicherte bereits in jüngeren Jahren erwerbsgemindert wird oder stirbt (im letzteren Fall zugunsten der Hinterbliebenen). Die bei jüngeren Versicherten aufgrund des geringen Alters vergleichsweise nur wenigen rentenrechtlichen Zeiten werden seit 2019 durch eine erneute stufenweise Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ausgeweitet (s. hierzu unter Zurechnungszeit)

Eine Erziehungsrente enthält für die Zeit ab Beginn ebenso eine Zurechnungszeit unter den entsprechenden Voraussetzungen.

Mehr zum Thema:

Ersatzzeiten
Anrechnungszeiten
Zurechnungszeit
Wartezeit
Hinterbliebenenrenten
Erwerbsminderungsrenten
Erziehungsrente

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