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Beitragsnachzahlung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Beitragsnachzahlung

Freiwillige Beiträge können normalerweise nur bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Beiträge für das Kalenderjahr 2025 bis zum 31. März 2026 gezahlt werden können.

In bestimmten Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit, auch für weiter zurückliegende Zeiten freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Solche Nachzahlungsmöglichkeiten bestehen unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für

  • Deutsche, die aus den Diensten einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation ausgeschieden sind,
  • ehemalige Ordensleute,
  • Personen, die zu Unrecht in Strafhaft saßen und dafür entschädigt wurden, sowie
  • für schulische Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag, die keine Anrechnungszeiten sind.

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