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Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung umfassen den Zeitraum der Erziehung eines Kindes von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt die Rente. Nur im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen machen sie sich positiv bemerkbar, zum Beispiel
- erhalten sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung aufrecht,
- werden sie auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Altersrenten) sowie von 45 Jahren für die Rente an besonders langjährig Versicherte angerechnet,
- können sie sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (vor allem Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken.
Das Gleiche gilt auch für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 (seit 01.04.1995 besteht Rentenversicherungspflicht in solchen Tätigkeiten).
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