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Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Auf Witwen- und Witwerrenten (einschließlich der Renten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten) und Erziehungsrenten werden eigene Einkünfte des Rentenbeziehers zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet.
Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen seit dem 01.07.2015 nicht mehr angerechnet.
Wenn eine Ehe 2002 oder später geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden, werden zusätzlich zu Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünften auch Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten oder privaten Renten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des/der Versicherten (Sterbevierteljahr) werden eigene Einkünfte auf die Witwen-/Witwerrente nicht angerechnet.
Witwen-/Witwerrente | West: 902,62 | Ost: 883,61 |
Erhöhung für jedes Kind | West: 191,46 | Ost: 187,43 |
Die Beträge erhöhen sich bei jeder Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres. 40 Prozent des über dem Freibetrag liegenden, nach Pauschalwerten ermittelten Nettoeinkommens werden von der Rente abgezogen.
Da es in den alten Bundesländern im Hinblick auf die negative Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer im Jahre 2020 infolge der Corona-Pandemie keine Rentenerhöhung und damit auch keine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2021 gegeben hat, bleiben die Freibeträge für die Einkommensanrechnung hier unverändert.
Dagen wurden die Freibeträge für die neuen Länder infolge der leichten Anhebung des aktuellen Rentenwertes Ost um 0,72 Prozent etwas angehoben.
S. auch unter:
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