Erbschaftsteuer – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Erbschaftsteuer

Verstirbt der Inhaber eines Vermögens und geht dieses auf einen Erben über, erhebt der Staat darauf Erbschaftsteuer. Das Erbschaftsteuergesetz gilt auch für Schenkungen unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer berücksichtigt dabei je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben bestimmte Freibeträge. Erst wenn sie ausgeschöpft sind, kommt der Fiskus zum Zuge. Er kassiert zwischen sieben und 50 Prozent des Erbwerts.

Das zum 1. Januar 2010 erlassene "Sofortprogramm" bringt Entlastung für Geschwister und Geschwisterkinder: Diese werden jetzt nach einem neuen Steuertarif nur noch zwischen 15 bis 43 Prozent veranlagt. Zuvor zahlten sie zwischen 30 und 50 Prozent.

Neu ist auch die Regelung für selbstgenutztes Wohneigentum. Hier gilt Steuerfreiheit für den erbenden Lebenspartner oder die Kinder, solange sie es zehn Jahre lang weder verkaufen noch vermieten noch als Zweitwohnung genutzt wird. Erben die Kinder, darf außerdem die Wohnfläche nicht 200 Quadratmeter überschreiten. 

Und auch Familienunternehmen können vollständig steuerfrei vererbt werden. Bedingung dafür ist, dass sie sieben Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt werden.

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