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Ertragsanteil
Der Ertragsanteil ist der steuerpflichtige Teil einer Rente. Bei den meisten Rentenzahlungen aus privater Altersvorsorge wird nur der so genannte „Ertragsanteil“ versteuert.
Das gilt zum Beispiel für
- Renten außerhalb der so genannten Basisversorgung („Rürup-Rente“). Das sind z.B. Renten aus öffentlichen Zusatzrentensystemen wie der VBL (Versorgungsanstalt der Bundes und der Länder)
- Betriebsrenten, aber nur, soweit sie aus versteuertem Einkommen aufgebaut wurden (Nettoentgeltumwandlung)
- Erträge aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen ohne staatliche Förderung (also keine Riester- oder Rürup-Renten), die als monatliche Rente ausgezahlt werden
- sowie Leistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen, deren Verträge vor 2004 geschlossen wurden (nach § 40 b EStG)
Der Ertragsanteil spiegelt quasi den Zinsertrag der eingezahlten Beiträge wider, den das Versicherungsunternehmen mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hat. Er hat also einen Einfluss auf die Höhe der jeweiligen Rente. Allerdings wird nicht der tatsächliche Ertrag versteuert, sondern nur ein fiktiver Ertrag des eingezahlten Kapitals. Der Ertragsanteil ist gesetzlich festgelegt. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn und der Dauer des Rentenbezugs.
Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil in Prozent der Rente |
---|---|
50 | 30 |
52 | 29 |
55 | 26 |
57 | 25 |
60 | 22 |
62 | 21 |
65 | 18 |
67 | 17 |
69 | 15 |
Die so genannten Riester-Renten sind dagegen voll steuerpflichtig, da die Beiträge hierzu in der Ansparphase durch Zulagen gefördert wurden oder über Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden konnten. Versorgungs- und Entschädigungsrenten, etwa Renten der Berufsgenossenschaft (Unfallrente) oder Kriegsbeschädigtenrenten, bleiben dagegen steuerfrei.
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