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Erwerbsminderungsrenten - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Erwerbsminderungsrenten

Das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist 2001 neu geregelt worden. Die früheren Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurden abgeschafft und durch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ersetzt.

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung können Versicherte haben, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben. Je nach verbliebenem Leistungsvermögen erhalten sie ein Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Voraussetzung ist außerdem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Eine so genannte "Zurechnungszeit" soll Nachteile insbesondere bei jüngeren Versicherten bzw. bei jung Verstorbenen für die Hinterbliebenen ausgleichen, die sich aus den in aller Regel kürzeren Versicherungszeiten ansonsten ergeben würden. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter "Zurechnungszeit".

Alle Erwerbsminderungsrenten werden höchstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Wer vor diesem Zeitpunkt anstelle einer Erwerbsminderungsrente eine Altersrente haben möchte, muss einen Antrag stellen.

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