Bitte wählen Sie einen Buchstaben aus:
Förderung Altersvorsorge
Seit dem 1. Januar 2002 fördert die Bundesregierung die zusätzliche betriebliche und private Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das Rentenmodell wird nach dem früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester allgemein als "Riester-Rente" bezeichnet. Die Förderrichtlinien sind im "Altersvermögensgesetz" festgeschrieben.
Alle Förderberechtigten erhalten auf Antrag eine Grundzulage. Sie beläuft sich seit 2018 auf bis zu 175 Euro pro Jahr. Dazu gibt es für jedes förderberechtigte Kind eine Kinderzulage von bis zu 185 Euro. Für seit 2008 geborene Kinder fließen sogar 300 Euro pro Jahr. Der Erhalt der Zulagen in voller Höhe setzt allerdings voraus, dass Sparer vier Prozent ihres beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Dabei dürfen sie die Zulagen einrechnen.
Die Zulagen müssen spätestens bis zwei Jahre nach dem Abschluss des Riester-Vertrags beantragt werden. Sie fließen nicht aufs Girokonto, sondern in den Riester-Vertrag. Wird der Erhalt der maximalen Höhe der Zulagen angestrebt, richtet sich die Berechnung des eigenen Sparanteils nach dieser Formel:
Eigene Sparleistung = 4 Prozent des Vorjahreseinkommens minus Zulagen
Ausnahmen: Geringverdiener müssen einen Mindestbetrag von 60 Euro im Jahr zahlen. Das gilt auch für Frauen, die in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes von der Deutschen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen. In dieser Zeit sind sie auch ohne Einkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Keinen Beitrag müssen abgeleitet förderberechtigte Ehepartner zahlen. Ihre Förderungsberechtigung besteht über den Partner, der seinerseits allerdings einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben muss, in den er den Mindestbeitrag von 60 Euro bezahlt.