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Grundsicherung - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
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Grundsicherung

Die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist zum 1. Januar 2003 eingeführt worden. Sie ist nicht mit der am 02.07.2020 vom Bundestag verabschiedeten Grundrente zu verwechseln.

Durch den grundsätzlichen Verzicht des Gesetzgebers auf den so genannten Unterhaltsrückgriff auf die Kinder bis zu einer Höchstgrenze von 100.000 Euro an Einkünften im Jahr soll einer der Hauptgründe für verschämte Altersarmut beseitigt werden. Ältere Menschen mit geringem Anspruch auf gesetzliche Rente hatten bis dahin vielfach auf den Gang zum Sozialamt verzichtet, weil sie sich schämten, Behördengänge scheuten oder fürchteten, dass ihre Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.

Auch die Grundsicherung bleibt abhängig von der Bedürftigkeit. Es wird aber nur noch das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Partners berücksichtigt. Das Einkommen der Kinder spielt bis zu 100.000 Euro im Jahr keine Rolle mehr.

Informationen und Beratung können bei den für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Trägern beziehungsweise bei den Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen im Rentenbescheid zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den für die Grundsicherung zuständigen Träger – zu helfen. Einen Antrag auf Grundsicherung kann jeder stellen, der die jeweils geltende Regelaltersgrenze der Rentenversicherung erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung ist keine Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung. Für Personen mit Geburtsjahrgang bis 1946 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren, für die Geburtsjahrgänge ab 1947 verschiebt sich die Altersgrenze stufenweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.

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