Bitte wählen Sie einen Buchstaben aus:
Grundzulage
Die Grundzulage ist ein Förderinstrument bei der Riester-Rente.
Sparer, die auf die 2002 eingeführte Riester-Rente setzen, können eine Grundzulage in Höhe von bis zu 175 Euro pro Jahr (bis 2017: 154 Euro), sowie 185 Euro für vor 2007 geborene Kinder, und sogar bis zu 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder erhalten. Voraussetzung für den Erhalt der vollen Zulage ist, dass sie vier Prozent des Vorjahreseinkommens in ihre Riester-Rente einzahlen. Dabei dürfen die Zulagen eingerechnet werden. Ist der Erhalt der vollen Zulagen erwünscht, errechnet sich die eigene Sparleistung so:
Eigene Sparleistung = 4 Prozent des Vorjahreseinkommens minus Zulage(n)
Ausnahmen: Einige Sparer müssen nur eine geringere Sparleistung aufbringen.
- So besitzen Ehepartner von Riester-Sparern eine abgeleitete Zulagenberechtigung - sie müssen keine eigenen Sparbeiträge leisten, wenn der Partner mindestens einen jährlichen Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro in seinen Vertrag einzahlt und sie selbst über kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen verfügen.
- Nicht erwerbstätige Mütter sind direkt zulagenberechtigt, weil ihnen von der Deutschen Rentenversicherung in den ersten drei Jahren Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden. Sie müssen ebenfalls 60 Euro Sockelbeitrag jährlich zahlen.
- Diesen Betrag müssen auch Arbeitslose und Geringverdiener mindestens zahlen. Einige Riester-Rentenanbieter verlangen von Sparern mit abgeleiteter Zulagenberechtigung einen geringen Mindestbeitrag - das ist zulässig.