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Hinterbliebenenpauschbetrag
Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten nach § 33 b, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
- nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
- nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden somit von dieser Vorschrift nicht erfasst.