Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit erhalten Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber wegen schlechter Auftragslage vorübergehend nicht über die volle Arbeitszeit beschäftigt werden können.
Die betroffenen Arbeitnehmer bekommen als Ausgleich für den ausgefallenen Lohn Kurzarbeitergeld, das – bemessen nach dem ausgefallenen Lohn – in Höhe des anteiligen Arbeitslosengelds vom Arbeitgeber im Auftrag der Arbeitsagentur gezahlt wird. Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt. Sie beträgt je nach Familienstand 60 oder 67 Prozent davon.
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist generell gesetzlich auf zwölf Monate festgelegt. In Zeiten außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsfrist auf bis zu 24 Monate verlängern. Das ist im Laufe der Coronakrise auch mehrfach geschehen.
Detaillierte Informationen zum Kurzarbeitergeld bietet die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Website unter folgendem Link an:
Rentenversicherung während Kurzarbeit
Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind weiterhin in der Rentenversicherung versichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit zwar nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes des Beschäftigten gezahlt, gemeinsam getragen vom Versicherten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte. Aber die Beiträge werden zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt, und zwar auf der Basis von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist. Die Aufstockung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht extra vom Arbeitnehmer beantragt werden.
Siehe auch unter Saison-Kurzarbeitergeld
S. auch unter Saison-Kurzarbeitergeld
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.