RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2016) hat ab 2019 eine Reihe von Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung gebracht, die zum Teil in der politischen und öffentlichen Diskussion heftig umstritten waren.

  • NiveausicherungsklauselIn der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den Zeitraum bis 2025 eine doppelte Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei 20 Prozent eingeführt.
  • Zusätzlicher Bundeszuschuss: Zur Finanzierung der Niveausicherungsklausel leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen Euro je Jahr an die allgemeine Rentenversicherung. Diese werden entsprechend den bestehenden Regelungen für den allgemeinen Bundeszuschuss ab 2023 fortgeschrieben.
  • Verlängerung der Zurechnungszeit: Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert, indem das Ende der Zurechnungszeit für Rentenzugänge im Jahre 2019 in einem Schritt auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert wurde. Anschließend wird ab dem Jahr 2020 das Ende der Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (§ 253a SGB VI). Bei Rentenbeginn im Jahre 2022 verlängert sich die Zurechnungszeit also bereits bis zu 65 Jahren und elf Monaten.
  • Entsprechendes gilt auch für die Hinterbliebenenrenten, wenn der Todesfall vor diesen Grenzen eingetreten ist.
  • Ein halbes Jahr mehr Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder: Elternteile erhalten jetzt für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.
  • Gleitzone erweitert: Um Niedrigverdienerinnen und -verdiener bei den Sozialabgaben zu entlasten, wurde die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlten, mit Wirkung ab 01.07.2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt. Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1.300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Arbeitnehmeranteile nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

 

 

 

 

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