Ihre-Vorsorge Logo

Säumniszuschlag - Lexikon

Bücher in einem Regal mit blauem USB-Stick Bild: IMAGO / agefotostock
Zurück zur Liste

Säumniszuschlag

Säumniszuschläge werden als Disziplinierungsmaßnahme durch die Finanzverwaltung erhoben. Wird eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, ist danach für jeden angefangenen Monat ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu zahlen, das entspricht einem Jahreszinssatz von zwölf Prozent. Auch in der Sozialversicherung werden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erhoben. Für jeden Monat, den ein Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Fälligkeitstermin nicht zahlt, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten gerundeten Betrages erhoben.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026