Säumniszuschlag – Lexikon

Rente und Altersvorsorge: Erklärungen zu Fachbegriffen im Ihre Vorsorge-Lexikon

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Säumniszuschlag

Säumniszuschläge werden als Disziplinierungsmaßnahme durch die Finanzverwaltung erhoben. Wird eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, ist danach für jeden angefangenen Monat ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu zahlen, das entspricht einem Jahreszinssatz von zwölf Prozent.

Auch in der Sozialversicherung werden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erhoben. Für jeden Monat, den ein Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Fälligkeitstermin nicht zahlt, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen, auf volle 50 Euro nach unten gerundeten Betrages erhoben.

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