Beiträge zur Altersvorsorge können in gewissem Umfang als Sonderausgaben bei der Steuererklärung vom Bruttoeinkommen vor der Versteuerung abgezogen werden.
Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Sinne sind
Seit 2015 ist der abzugsfähige Höchstbetrag gekoppelt an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Gerechnet wird so:
Beitragsbemessungsgrenze (124.800) x Beitragssatz in Prozent (24,7) = 30.826 (gerundet)
Altersvorsorgeaufwendungen können damit 2026 bis zu einer Höhe von 30.826 Euro geltend gemacht werden, für Verheiratete gilt das Doppelte.
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